Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis

    Kfz: Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung beantragen

    Beschreibung

    Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

    Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde erteilt.

    Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.

    Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Am 29.04.2009 wurde durch die Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) sowie der Neufassung des § 21 StVZO das Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung bzw. Einzelbetriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge geändert.

    In Hessen wird diese Aufgabe von 2 Bündelungsbehörden in den Landkreisen Fulda und Marburg-Biedenkopf wahrgenommen.

    Der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist als Genehmigungsbehörde für folgende Städte/Landkreise zuständig:

    • Stadt Darmstadt
    • Landkreis Darmstadt-Dieburg
    • Stadt Offenbach
    • Landkreis Offenbach
    • Stadt Wiesbaden
    • Landkreis Gießen
    • Odenwaldkreis
    • Landkreis Bergstraße
    • Landkreis Groß-Gerau
    • Main-Taunus-Kreis
    • Rheingau-Taunus-Kreis
    • Landkreis Limburg-Weilburg
    • Landkreis Marburg-Biedenkopf

    Der Landkreis Fulda ist als Genehmigungsbehörde für folgende Städte/Landkreise zuständig:

    • Stadt Kassel
    • Landkreis Kassel
    • Landkreis Waldeck-Frankenberg
    • Landkreis Schwalm-Eder
    • Landkreis Hersfeld-Rotenburg
    • Landkreis Werra-Meißner
    • Landkreis Fulda
    • Landkreis Vogelsberg
    • Main-Kinzig-Kreis
    • Wetteraukreis

    Eine Ausnahme bilden die Stadt Frankfurt a. M., der Lahn-Dill-Kreis sowie der Hochtaunuskreis, die für ihre ansässigen Bürger diesen Service selbst übernehmen, sofern die Fahrzeuge dort zugelassen werden.

    Ansprechpartner

    Rheingau-Taunus-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Heimbacher Straße 7

    65307 Bad Schwalbach

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Allgemeine Parkplätze
    Anzahl der Stellplätze: 300
    Gebührenfrei

    Mutter- und Kindparkplatz: An Eingang 2, Kreishaus Bad Schwalbach
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

    • Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
    • Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
    Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Kreisverwaltung Rheingau-Taunus

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV:

    Für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (PKW, Wohnmobile, Busse), N (LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) für das keine Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Bescheinigung) vorliegt, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu beantragen.

    Dem Antrag auf Einzelgenehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie die Einzelgenehmigung per Post und legen diese bitte im Original bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde vor. Diese erstellt dann die Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein).

    Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO:

    Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Bescheinigung vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

    Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
    • evtl. bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/ Fahrzeugschein (auch ausländische)
    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
    • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges

    Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie die Erteilung der Betriebserlaubnis per Post und legen diese bitte im Original bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde vor. Diese erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben.

    Für die technischen Abnahmen sind an die befugten Organisationen Entgelte zu entrichten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bevor Sie Ein- und Umbauarbeiten an Ihrem Fahrzeug vornehmen, erkundigen Sie sich bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird oder die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Gasanlageneinbau, Kraftfahrzeuge, Einbauten, Umbauten, Kfz, Kfz-Zulassung, COC-Bescheinigung, Übereinstimmungsbescheinigung, Betriebserlaubnis, Zulassung, Kennzeichen, KFZ-Zulassung, Fahrwerksänderungen, Fahrzeugzulassung, Auto

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de