Erbenhaftung
Beschreibung
Mit der Annahme einer Erbschaft treten Sie als Erbin oder Erbe in die Schuldnerstellung des Erblassers ein. So haften Sie grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.
Sie können jedoch durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Nachlassverwaltung Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Voraussetzung ist dabei ein Antrag.
Durch das jeweilige Verfahren erfolgt zu Ihren Gunsten eine Trennung der Vermögensteile. Sie haften für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe, sind dann aber auch über das Erbe nicht mehr verfügungsberechtigt.
Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus der so genannten Dürftigkeitseinrede des Erben. Voraussetzung ist, dass der Wert des Nachlasses zu gering ist, um die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken.
Sie können diese Beschränkungsmöglichkeit der Haftung aber verlieren, wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars (Aufstellung einer Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten) nicht fristgemäß nachkommen.
Zuständigkeit
Für das Nachlassinsolvenzverfahren: Amtsgericht als Insolvenzgericht
Für die Nachlassverwaltung: Nachlassgericht beim Amtsgericht
Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im "Orts- und Gerichtsverzeichnis", das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis(Justizportal des Bundes und der Länder)
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 29.11.2019
Stichwörter
Amtsgericht, Erbenhaftung, erben, Erbrecht, Nachlass, Gericht