Bezirksschornsteinfeger Ausübung

    Schornsteinfeger beauftragen

    Beschreibung

    Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.

    Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

    • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
    • Messen der Abgaswerte

    Hinweis:
    Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:

    • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
    • Feuerstättenschau: Innerhalb von 7 Jahren meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin 2 Mal wie gewohnt von sich aus bei Ihnen.
    • Führung des Kehrbuches

    Hinweise für Schwalbach am Taunus: Schornsteinfeger

    • Reinigung und Überpüfung von Schornsteinen und Feuerungsanlagen (auch Feuerstätten genannt).
    • Kehrung und Überprüfung von Rauchfängen/Schornsteinen
    • Kehrung und Überprüfung von Feuerstätten
    • Messung von Abgasen
    • Befundung von neuen Anlagen im Bezug auf Brand- und Betriebssicherheit
      • Berechnung des Schornstein-/Abgasleitungsquerschnitts (DIN 4705)
      • Zuluftführung
      • Abgas- bzw. Rauchgasprüfung
      • Aufstellungsraum
    • Beratung bei Energiesparen und Umweltschutz

    Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 16:

    Zuständig für alle Straßen in Schwalbach am Taunus außer den unten genannten Straßen der Kehrbezirke 19 und 20

    Lutz Schramm, Schaumburger Straße 5. 65558 Gückingen

    Telefon: 06432 / 9524902

    E-Mail: schornsteinfeger-schramm@gmx.de

    Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 19:
    Zuständig für folgende Straßen:

    • Odenwaldstraße

    • Kronthaler Weg

    • Hausener Weg

    • Frankfurter Straße

    • Ginnheimer Straße

    • Niederräder Straße

    • Spessartstraße

    • Rhönstraße

    • Am Taunusblick

    • Fuchstanzstraße

    • Schönberger Weg

    • Kronberger Straße

    • Steinweg

    • Grabenstraße

    • Staufenstraße

    Lutz Schramm, Schaumburger Straße 5. 65558 Gückingen (kommissarisch)

    Tel. 06432 / 9524902

    E-Mail: schornsteinfeger-schramm@gmx.de

    Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 20:
    Zuständig für folgende Straßen:

    • Am Kronberger Hang
    • Am Weißen Stein
    • Elly-Beinhorn-Straße
    • Graf-Zeppelin-Straße
    • Katharina-Paulus-Straße

    Vincent Butzkies, Am Kreuzring 11, 35789 Weilmünster

    Telefon: 06475 / 5039934

    E-Mail: info@schornsteinfeger-eschborn.de

    • Reinigung und Überpüfung von Schornsteinen und Feuerungsanlagen (auch Feuerstätten genannt).
    • Kehrung und Überprüfung von Rauchfängen/Schornsteinen
    • Kehrung und Überprüfung von Feuerstätten
    • Messung von Abgasen
    • Befundung von neuen Anlagen im Bezug auf Brand- und Betriebssicherheit
      • Berechnung des Schornstein-/Abgasleitungsquerschnitts (DIN 4705)
      • Zuluftführung
      • Abgas- bzw. Rauchgasprüfung
      • Aufstellungsraum
    • Beratung bei Energiesparen und Umweltschutz

    Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 16:

    Zuständig für alle Straßen in Schwalbach am Taunus außer den unten genannten Straßen der Kehrbezirke 19 und 20

    Lutz Schramm, Schaumburger Straße 5. 65558 Gückingen

    Telefon: 06432 / 9524902

    E-Mail: schornsteinfeger-schramm@gmx.de

    Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 19:
    Zuständig für folgende Straßen:

    • Odenwaldstraße

    • Kronthaler Weg

    • Hausener Weg

    • Frankfurter Straße

    • Ginnheimer Straße

    • Niederräder Straße

    • Spessartstraße

    • Rhönstraße

    • Am Taunusblick

    • Fuchstanzstraße

    • Schönberger Weg

    • Kronberger Straße

    • Steinweg

    • Grabenstraße

    • Staufenstraße

    Lutz Schramm, Schaumburger Straße 5. 65558 Gückingen (kommissarisch)

    Tel. 06432 / 9524902

    E-Mail: schornsteinfeger-schramm@gmx.de

    Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk 20:
    Zuständig für folgende Straßen:

    • Am Kronberger Hang
    • Am Weißen Stein
    • Elly-Beinhorn-Straße
    • Graf-Zeppelin-Straße
    • Katharina-Paulus-Straße

    Vincent Butzkies, Am Kreuzring 11, 35789 Weilmünster

    Telefon: 06475 / 5039934

    E-Mail: info@schornsteinfeger-eschborn.de

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde für Fragen des Schornsteinfegerwesens sind die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Schwalbach am Taunus - Ordnungsamt

    Beschreibung

    Sämtliche Meldevorgänge und Passangelegenheiten werden durch das Einwohnerwesen erfasst und abgewickelt. Im Ordnungsamt werden allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben wahrgenommen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1-2

    Postfach 2710

    65824 Schwalbach am Taunus

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 15:00 bis 18:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 

    Freitag:
    von 07:00 bis 12:00 Uhr 

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Der Feuerstättenbescheid, der Ihnen als Eigentümer oder Eigentümerin  im Anschluss an die Feuerstättenschau durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ausgehändigt wurde.

    Voraussetzungen

    Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als

    • Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
    • Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

    Hinweis:
    Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Betrieb mit der Durchführung der Schornsteinfegeraufgaben beauftragen.

    Sie können sich für Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden. Die Arbeiten dürfen durch alle Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das sind im Regelfall alle deutschen Schornsteinfegerbetriebe, aber auch vereinzelt Betriebe des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerkes. Auch Schornsteinfegerbetriebe aus dem Ausland können zumeist durch Sie beauftragt werden.

    Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie vor der Beauftragung unbedingt nachprüfen, ob der betreffende Handwerker die Arbeiten tatsächlich durchführen darf, indem Sie beispielsweise durch eine Internetabfrage kontrollieren, ob der Anbieter in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Schornsteinfegerregister aufgeführt ist.

    Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen  und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.

    Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie

    • bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin,
    • beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -,
    • beim Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.,
    • bei der unten genannten zuständigen Behörde.

    Fristen

    Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.

    Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben.

    Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.

    Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer oder Eigentümerin sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.

    Kosten

    • Nicht hoheitliche Aufgaben:
      Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln.
    • Hoheitliche Aufgaben:
      Die Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Eigentümer oder Eigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Behörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung   am 05.12.2014

    Version

    Technisch erstellt am 27.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Kaminkehrer, Schornsteinfeger, Schornstein, Kaminfeger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)