Schornsteinfeger beauftragen
Beschreibung
Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.
Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
- Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
- Messen der Abgaswerte
Hinweis:
Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:
- Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
- Feuerstättenschau: Innerhalb von 7 Jahren meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin 2 Mal wie gewohnt von sich aus bei Ihnen.
- Führung des Kehrbuches
Zuständigkeit
Zuständige Behörde für Fragen des Schornsteinfegerwesens sind die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.
Ansprechpartner
Umwelt und Immissionsschutz / Abfall
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch
nach Vereinbarung
Donnerstag
10:00 bis 12:00 Uhr
15:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Ordnungsamt
Aktuelles
Wichtige Information:
Das Ordnungsamt Offenbach führt bis auf Weiteres keine offene Sprechstunde durch. Wir bitten Sie, Ihre Anliegen entweder telefonisch, per E-Mail oder per Briefpost vorzubringen. Die Sachgebiete des Innendienstes sind regelmäßig von Montag bis Donnerstag von 08.00 – 15.00 Uhr sowie freitags von 08.00 – 12.00 Uhr zu erreichen. Die Stadtpolizei ist rund um die Uhr erreichbar.
Die Einbürgerungsstelle wechselt zum 01.03.2024 ins Bürgerbüro.
Mit dem Umzug wird sich das Verfahren für die Einbürgerung ändern. Aus diesem Grund kann ab sofort ein Antrag nur im Rahmen eines Termins gestellt werden.
Eine Zusendung der Unterlagen per Post ist nicht mehr möglich.
Sie können ab 18. März über den Terminplaner(dort gibt es Infos zu den Terminarten), Termine zur Erstberatung und Antragstellung buchen. Termine zur Urkundenübergabe werden ab Ende März zur Verfügung stehen.
Alle Antragstellenden, die bereits Unterlagen eingereicht haben, werden vom Bürgerbüro kontaktiert.
Beschreibung
Das Ordnungsamt der Stadt Offenbach am Main erbringt eine Vielzahl von Dienstleistungen im öffentlichen Bereich. Dazu zählen Gewerbeangelegenheiten, waffen-, sprengstoff- und jagd- sowie fischereirechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen von Veranstaltungen wie Messen, Märkte und Volksfesten, das Fundbüro, Erlaubnisse zur Haltung von gefährlichen Hunden und vieles mehr.
Im Bereich des Verkehrs erteilt das Ordnungsamt Ausnahmen zur Straßenverkehrsordnung, wie beispielsweise Behindertenparkausweise, genehmigt Schwertransporte und erteilt Erlaubnisse zur Nutzung öffentlicher Flächen (Sondernutzungen). Mit seinem Außendienst überwacht es die Einhaltung der Verkehrsregeln und verhängt gegebenenfalls auch Verwarnungs- und Bußgelder.
Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Offenbach am Main sorgt die Stadtpolizei, die beim Ordnungsamt angesiedelt ist. Die Stadtpolizei sorgt dafür, dass Sie sich sicher fühlen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Lebensqualität in Offenbach am Main.
Weitere Sachgebiete des Ordnungsamtes kümmern sich um Verstöße gegen abfall- oder immissionsrechtliche Vorschriften und greifen ein, wenn die Gesundheit von Menschen ist oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind (Wohnungsverwahrlosung, tierische Schädlinge). Um zu verhindern, dass überhaupt Gefahren entstehen, initiiert oder fördert das Ordnungsamt zahlreiche Präventionsprojekte und betreibt die Geschäftsstelle für kommunale Prävention.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
Das Ordnungsamt Offenbach führt aktuell keine offene Sprechstunde durch. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihr Anliegen entweder telefonisch, per E-Mail oder Briefpost vorzubringen. Nach vorheriger Absprache ist eine persönliche Vorsprache möglich.
Kontakt
Telefon: 069 80652604
E-Mail: ordnungsamt@offenbach.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Der Feuerstättenbescheid, der Ihnen als Eigentümer oder Eigentümerin im Anschluss an die Feuerstättenschau durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ausgehändigt wurde.
Voraussetzungen
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als
- Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
- Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Hinweis:
Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
- Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
- Energieeinsparverordnung
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Betrieb mit der Durchführung der Schornsteinfegeraufgaben beauftragen.
Sie können sich für Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder einen anderen Schornsteinfegerbetrieb frei entscheiden. Die Arbeiten dürfen durch alle Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Das sind im Regelfall alle deutschen Schornsteinfegerbetriebe, aber auch vereinzelt Betriebe des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerkes. Auch Schornsteinfegerbetriebe aus dem Ausland können zumeist durch Sie beauftragt werden.
Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie vor der Beauftragung unbedingt nachprüfen, ob der betreffende Handwerker die Arbeiten tatsächlich durchführen darf, indem Sie beispielsweise durch eine Internetabfrage kontrollieren, ob der Anbieter in dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Schornsteinfegerregister aufgeführt ist.
Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.
Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie
- bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin,
- beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -,
- beim Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.,
- bei der unten genannten zuständigen Behörde.
Fristen
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Heizungen durchführen lassen müssen. Diesen erhalten Sie als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- oder Wohnungseigentum im Anschluss an jede Feuerstättenschau.
Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben.
Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.
Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer oder Eigentümerin sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.
- Handwerksrolle Eintragung(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Kosten
- Nicht hoheitliche Aufgaben:
Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln. - Hoheitliche Aufgaben:
Die Gebühren sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Eigentümer oder Eigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung   am 05.12.2014
Stichwörter
Kaminkehrer, Schornsteinfeger, Schornstein, Kaminfeger