Grundstück im Grundbuch Enteignung

    Enteignung eines Grundstücks

    Die Enteignung ist eine Form des staatlichen Zugriffs auf Grundstücke oder auf Rechte an den Grundstücken.

    Beschreibung

    Die Enteignung ist eine Form des staatlichen Zugriffs auf Grundstücke oder auf Rechte an den Grundstücken. Bei vielen öffentlichen Aufgaben, zum Beispiel Bau von Straßen oder Energieversorgungsleitungen, werden zur Durchführung der Maßnahme private Grundstücke benötigt. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich und droht das geplante Vorhaben deshalb zu scheitern, sehen verschiedene Gesetze eine Enteignung vor.

    Durch eine Enteignung wird in das Grundrecht auf Eigentum eingegriffen. Daher ist eine Enteignung nur zulässig, wenn die Grundstücke zur Realisierung eines Vorhabens zwingend benötigt werden. Das Vorhaben muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen (zum Beispiel Straßenbau, Energieversorgung). Die Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.

    Zuständigkeit

    Die Regierungspräsidien Darmstadt, Kassel und Gießen, die jeweils für eine Region Hessens zuständig sind. Die Enteignungsbehörde arbeitet ähnlich einem Gericht weitgehend weisungsfrei. Sie regelt die Durchführung von Enteignungsverfahren einschließlich der Besitzeinweisungs- und Entschädigungsverfahren.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat I 13 - Justiziariat, Stiftungen, Enteignungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 2

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
      • Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
    • Haltestelle: Mathildenplatz
      Linien:
      • Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    64278 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.

    Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-5401(Stiftungen)

    Telefon: +49 6151 12-5081(Enteignungen)

    Telefax: +49 611 32764-2072(Stiftungen)

    Telefax: +49 611 32764-2080(Enteignungen)

    E-Mail: stiftung@rpda.hessen.de

    E-Mail: enteigung@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2025

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011

    Technisch geändert am 09.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Voraussetzungen

    Eine Enteignung ist nur auf gesetzlicher Grundlage und allein zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.

    Eine Enteignung darf nur gegen Entschädigung ausgesprochen werden. Diese erfolgt in der Regel in Geld, ausnahmsweise ist die Gewährung von Ersatzland möglich. Die Entschädigung für Grund und Boden bemisst sich nach dessen Verkehrswert. Zu dessen Ermittlung werden in der Regel Wertgutachten der Gutachterausschüsse herangezogen. Befinden sich Anlagen oder Aufwuchs auf den Flächen, können zusätzliche Wertgutachten zum Beispiel von landwirtschaftlichen Sachverständigen erforderlich sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor einer Enteignung steht das Enteignungsverfahren. Es wird regelmäßig durch einen Antrag mit Begründung der Behörde eingeleitet, die die Enteignung vornehmen will. Verfahrensbeteiligt sind Antragsteller, Grundstückseigentümer und alle Personen, denen an dem Grundstück, das enteignet werden soll, ein Recht zusteht. Alle Beteiligten werden angehört. In einer mündlichen Verhandlung wird versucht, eine Einigung über den Grundstücksverkauf zu erzielen. Gelingt dies nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Enteignungsbeschluss. Darin regelt sie die Rechtsänderung (unter anderem Eigentumsübergang) und die Entschädigung. Ist der Eigentümer mit dem Beschluss oder mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, kann er den Rechtsweg bestreiten.

    Mit einer Ausführungsanordnung veranlasst die Enteignungsbehörde beim zuständigen Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 05.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 27.10.2008

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Allgemeinwohl, Enteignungsverfahren, Eigentum, Entschädigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019