Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Beschreibung

    Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

    Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen - benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.

    Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden, die für die Fläche zuständig sind, auf der der Eingriff erfolgen soll. Die unteren Naturschutzbehörden sind in den Landkreisen die Kreisverwaltung, in den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Lahn-Dill-Kreis - 26.1 Natur und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kellner-Ring 51

    35576 Wetzlar

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle: Freibad
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
    • Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Karl-Kellner-Ring 51

    Postfach 1940

    35529 Wetzlar

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch
    07:30 - 12:30 Uhr
    Donnerstag
    07:30 - 12:30 Uhr und
    13:30 - 18:00 Uhr
    Freitag
    07:30 - 12:30 Uhr
    oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises

    Empfänger: Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises

    IBAN: DE04 5155 0035 0000 0000 59

    BIC:

    Bankinstitut: Sparkasse Wetzlar

    Stichwörter

    Untere Naturschutzbehörde

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Breitscheid

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 14

    35767 Breitscheid

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplatz Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag u. Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:30 - 15:30 Mittwoch u. Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Breitscheid - Fachdienst 3.1 - Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 14

    35767 Breitscheid

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplatz Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag u. Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:30 - 15:30 Mittwoch u. Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

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    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Im Antrag ist nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutzschutz im Bereich Naturschutz / Forsten

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wird über eine beantragte Eingriffsgenehmigung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)

    Kosten

    Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Eingriffsgenehmigung richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei Baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Naturschutz, Natur, Kompensation, Naturschutzgebiet, Eingriffsregelung, Landschaftsschutz, Umweltschutz, HMUKLV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English