Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Beschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein
Hinweise für Offenbach am Main: Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Stadt Offenbach am Main hat ein Ausgleichskonzept beschlossen, um naturschutzrechtlichen Ausgleich und Ersatzmaßnahmen gezielt zu lenken. Dieses ist hier zu finden:
Die Stadt Offenbach am Main hat ein Ausgleichskonzept beschlossen, um naturschutzrechtlichen Ausgleich und Ersatzmaßnahmen gezielt zu lenken. Dieses ist hier zu finden:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden, die für die Fläche zuständig sind, auf der der Eingriff erfolgen soll. Die unteren Naturschutzbehörden sind in den Landkreisen die Kreisverwaltung, in den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Amt für Umwelt und Klima
Aktuelles
Das Amt für Umwelt und Klima nimmt die Behördenfunktionen der Unteren Naturschutzbehörde, Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde wahr und ist Ihr Ansprechpartner in der Stadt Offenbach für Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung.
Einzelne Dienstleistungen des Amtes sind unten aufgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie mit einem Klick auf die jeweilige Leistung. Unter Links und Downloads gelangen Sie zu unserer Themenseite Umwelt & Klima mit aktuellen Meldungen, weiterführenden Informationen und unseren Veröffentlichungen.
Beschreibung
Das Amt für Umwelt und Klima ist bei städtischen Planungen und privaten Vorhaben mit Umwelteinwirkungen beteiligt, bringt dort die Belange der verschiedenen Themenbereiche ein, berät Bürgerinnen und Bürger zu Umwelt- und Klimafragen und setzt sich mit eigenen Maßnahmen für eine lebenswerte und gesunde Umwelt in Offenbach ein, um die natürlichen Ressourcen zu schützen und die Lebensqualität zu fördern.
Zu unseren Aufgaben gehören:
- Natur- und Landschaftsschutz
- Artenschutz
- Gewässer- und Hochwasserschutz
- Altlasten- und Bodenschutz
- Klimaschutz und Klimaanpassung
- Luftreinhaltung und Lärmschutz
- Mobilitätsmanagement in Kitas und Schulen, Stadtradeln
- Umweltbildungsangebote
Neben dem Erhalt von Grün in der Stadt und der Förderung der Artenvielfalt verfolgen wir die Ziele eines nachhaltigen Bodenmanagements sowie einer wassersensiblen Stadtentwicklung. Dabei achten wir auch auf die Einhaltung der städtischen Grünschutzsatzung und der Niederschlagswassersatzung. Darüber hinaus arbeiten wir an der Erreichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung aus dem Klimakonzept 2035 der Stadt Offenbach und der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen gemeinsam mit weiteren städtischen Akteuren.
Ebenfalls werden in unserem Amt die Umweltgremien Umweltkommission und Naturschutzbeirat betreut. Über Mitmachangebote können sich Bürgerinnen und Bürger, Schulen, Kitas und andere Einrichtungen aktiv am Umwelt- und Klimaschutz beteiligen.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Stichwörter
Umweltamt, Klimaamt
erforderliche Unterlagen
Im Antrag ist nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutzschutz im Bereich Naturschutz / Forsten
Formulare
- Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Rechtsgrundlage(n)
- • Kapitel 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- • § 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- • § 7 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- • § 8 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- • § 7 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- • Kompensationsverordnung (KV)
Fristen
Wird über eine beantragte Eingriffsgenehmigung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Eingriffsgenehmigung richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei Baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.
- Naturschutz(Regierungspräsidium Kassel)
- Naturschutz(Regierungspräsidium Darmstadt)
- Naturschutz(Regierungspräsidium Gießen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Naturschutzgebiet, Natur, Eingriffsregelung, Kompensation, HMUKLV, Naturschutz, Umweltschutz, Landschaftsschutz