Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer Festsetzung

    Hinweise für Schauenburg: Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer A und B Hebesätze

    Grundsteuer A und B Hebesätze

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

    Grundbesitz sind

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
    • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

    Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

    Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

    Hinweise für Schauenburg: Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer A und B

    Erhebung von Grundsteuern
    Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern erhoben werden. Die Bewertung erfolgt unter Grundsteuer A oder Grundsteuer B.

    ·         Grundsteuer A: Hier werden alle Betriebe oder Grundstücke, die land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden, veranlagt.

    ·         Grundsteuer B: Hier werden alle bebauten und unbebauten Grundstücke veranlagt.

    Der Berechnung der Grundsteuer A und B wird ein Steuermessbetrag, zugrunde gelegt, der von der Bewertungsstelle des Finanzamtes festgelegt wird. Der Messbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz (s. o.) multipliziert. Bei dem Ergebnis handelt es sich um den Jahresbetrag der zu zahlenden Grundsteuer.
    Schuldner ist derjenige, der bei der Feststellung der Einheitswertes Eigentümer des Grundstückes ist.

    Grundsteuer A und B

    Erhebung von Grundsteuern
    Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern erhoben werden. Die Bewertung erfolgt unter Grundsteuer A oder Grundsteuer B.

    · Grundsteuer A: Hier werden alle Betriebe oder Grundstücke, die land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden, veranlagt.

    · Grundsteuer B: Hier werden alle bebauten und unbebauten Grundstücke veranlagt.

    Der Berechnung der Grundsteuer A und B wird ein Steuermessbetrag, zugrunde gelegt, der von der Bewertungsstelle des Finanzamtes festgelegt wird. Der Messbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz (s. o.) multipliziert. Bei dem Ergebnis handelt es sich um den Jahresbetrag der zu zahlenden Grundsteuer.
    Schuldner ist derjenige, der bei der Feststellung der Einheitswertes Eigentümer des Grundstückes ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema „Einheitsbewertung“ steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Einheitswertbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
     

    Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Korbacher Straße 300

    34270 Schauenburg

    Kontakt

    Telefon:

    Telefax:

    E-Mail:

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schauenburg: Grundsteuer Festsetzung

    Rechtliche Grundlagen
    §§ 1, 10, 13, 25 Grundsteuergesetz

    Rechtliche Grundlagen
    §§ 1, 10, 13, 25 Grundsteuergesetz

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 05.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 23.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Grundbesitz, Steuer, Steuern, Bemessung, Substanzsteuer, Grundsteuer, HMdF, Grundsteuermesszahl, Realsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)