Grundsteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Hinweise für Limburg a. d. Lahn: Spezialisierung
Spezielle Hinweise des Magistrats der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn:
Bemessungsgrundlage:
Grundlage bildet der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert, aus dem sich der Grundsteuermessbetrag ergibt, der individuell für jedes Grundstück errechnet wird. Dieser wird dann mit dem jeweils gültigen Hebesatz der Stadt Limburg a. d. Lahn multipliziert.
Grundsteuerhebesätze ab 2016:
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 332 %
Grundsteuer B (unbebaute (Bauland) und bebaute Grundstücke): 365 %
Steuerpflichtig ist:
Grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer.
Informationen zum Eigentumswechsel:
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes gelten die Verhältnisse zum 01. Januar für das gesamte Kalenderjahr. Ein Eigentumswechsel oder auch sonstige Änderungen (z.B. Neu-, An- oder Umbau bzw. Abriss) wirken sich daher auf die Grundsteuer immer erst ab dem Folgejahr aus (Stichtagsprinzip).
Zu beachten ist, dass eine im Kaufvertrag getroffene Regelung zur Übernahme von Nutzen und Lasten keine automatische Umschreibung des Steuerkontos zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt zur Folge hat.
Allgemeines:
Bei den Steuer- und Gebührenbescheiden handelt es sich grundsätzlich um sog. Dauerbescheide, d. h. sie behalten solange ihre Gültigkeit, bis sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben etwas ändert.
Widerspruchsrecht:
Gegen die Grundsteuerbescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Zahlungspflicht wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben.
Rechtliche Grundlagen:
• Grundsteuergesetz (GrStG)
• Grundsteuerrichtlinien
• Abgabenordnung (AO)
• Haushaltssatzung (hinsichtl. der Hebesätze)
Spezielle Hinweise des Magistrats der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn:
Bemessungsgrundlage:
Grundlage bildet der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert, aus dem sich der Grundsteuermessbetrag ergibt, der individuell für jedes Grundstück errechnet wird. Dieser wird dann mit dem jeweils gültigen Hebesatz der Stadt Limburg a. d. Lahn multipliziert.
Grundsteuerhebesätze ab 2016:
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 332 %
Grundsteuer B (unbebaute (Bauland) und bebaute Grundstücke): 365 %
Steuerpflichtig ist:
Grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer.
Informationen zum Eigentumswechsel:
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes gelten die Verhältnisse zum 01. Januar für das gesamte Kalenderjahr. Ein Eigentumswechsel oder auch sonstige Änderungen (z.B. Neu-, An- oder Umbau bzw. Abriss) wirken sich daher auf die Grundsteuer immer erst ab dem Folgejahr aus (Stichtagsprinzip).
Zu beachten ist, dass eine im Kaufvertrag getroffene Regelung zur Übernahme von Nutzen und Lasten keine automatische Umschreibung des Steuerkontos zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt zur Folge hat.
Allgemeines:
Bei den Steuer- und Gebührenbescheiden handelt es sich grundsätzlich um sog. Dauerbescheide, d. h. sie behalten solange ihre Gültigkeit, bis sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben etwas ändert.
Widerspruchsrecht:
Gegen die Grundsteuerbescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Zahlungspflicht wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben.
Rechtliche Grundlagen:
Grundsteuergesetz (GrStG)
Grundsteuerrichtlinien
Abgabenordnung (AO)
Haushaltssatzung (hinsichtl. der Hebesätze)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema „Einheitsbewertung“ steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Einheitswertbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück belegen ist.
Ansprechpartner
Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 07:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:30 bis 14:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06431 203-302
Kontaktperson
Martina Belz
Birgit Rauner
Silvia Heun
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.
- Broschüre "Steuern von A bis Z"(Bundesministerium der Finanzen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 05.03.2020
Stichwörter
Grundbesitz, Steuer, Steuern, Bemessung, Substanzsteuer, Grundsteuer, HMdF, Grundsteuermesszahl, Realsteuer