Grundsteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.
Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Hinweise für Mühlheim am Main: Spezielle Hinweise für Stadt Mühlheim am Main
Hebesätze:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Fälligkeiten:
Die Jahresgrundsteuer ist in gesetzlich vorgeschriebenen Vierteljahresraten fällig und zwar zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres.
Hebesätze:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Fälligkeiten:
Die Jahresgrundsteuer ist in gesetzlich vorgeschriebenen Vierteljahresraten fällig und zwar zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema „Einheitsbewertung“ steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Einheitswertbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück belegen ist.
Hinweise für Mühlheim am Main: Spezielle Hinweise für Stadt Mühlheim am Main
Der Fachbereich II -Finanzen und Steuern- ist gesetzlich an die im Steuermessbescheid des Finanzamtes getroffenen Feststellungen gebunden. Fragen und Einwendungen bzgl. der Einheitswertermittlung Ihres Objektes können beim Finanzamt Offenbach, Bewertungsstelle, geklärt werden.
Allgemeine Erläuterungen zu Fragen über die Ermittlung der Grundsteuer erhalten Sie im Internet unter Berliner Finanzämter/ Grundsteuer (FAQ).
Sollten Sie darüber hinaus gehende Fragen haben oder eine Überprüfung Ihrer Grundsteuer-Ermittlung anstreben, stellen Sie Ihren Antrag auf Überprüfung der Einheitsbewertung laut Vorgabe des Finanzamtes bitte in Schriftform (Brief, Telefax oder Email) und geben Sie auch bitte einen Grund dafür an.
Ihr Antrag wird dort so schnell wie möglich bearbeitet. Beachten Sie aber bitte, dass bis zur Klärung die bestehenden Bescheide ihre Gültigkeit haben und Zahlungen weiter zu leisten sind, bis gegebenenfalls das Finanzamt einen geänderten Bescheid erlässt.
Kontakt: Finanzamt Offenbach II, Bewertungsstelle, Bieberer Straße 59, 63065 Offenbach am Main, Fax Nr. 069/8091-3400 oder per Email poststelle@fa-of2.hessen.de
Der Fachbereich II -Finanzen und Steuern- ist gesetzlich an die im Steuermessbescheid des Finanzamtes getroffenen Feststellungen gebunden. Fragen und Einwendungen bzgl. der Einheitswertermittlung Ihres Objektes können beim Finanzamt Offenbach, Bewertungsstelle, geklärt werden.
Allgemeine Erläuterungen zu Fragen über die Ermittlung der Grundsteuer erhalten Sie im Internet unter Berliner Finanzämter/ Grundsteuer (FAQ).
Sollten Sie darüber hinaus gehende Fragen haben oder eine Überprüfung Ihrer Grundsteuer-Ermittlung anstreben, stellen Sie Ihren Antrag auf Überprüfung der Einheitsbewertung laut Vorgabe des Finanzamtes bitte in Schriftform (Brief, Telefax oder Email) und geben Sie auch bitte einen Grund dafür an.
Ihr Antrag wird dort so schnell wie möglich bearbeitet. Beachten Sie aber bitte, dass bis zur Klärung die bestehenden Bescheide ihre Gültigkeit haben und Zahlungen weiter zu leisten sind, bis gegebenenfalls das Finanzamt einen geänderten Bescheid erlässt.
Kontakt: Finanzamt Offenbach II, Bewertungsstelle, Bieberer Straße 59, 63065 Offenbach am Main, Fax Nr. 069/8091-3400 oder per Email poststelle@fa-of2.hessen.de
Ansprechpartner
Für Mühlheim am Main wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.
- Broschüre "Steuern von A bis Z"(Bundesministerium der Finanzen)
Hinweise für Mühlheim am Main: Spezielle Hinweise für Stadt Mühlheim am Main
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Jahr festgesetzt. D. h. ungeachtet dem Verkauf Ihres Grundbesitzes bleiben Sie als ehemalige Eigentümerpartei laut §§ 9, 10 u. 17 GrstG weiterhin bis zur Umschreibung (Zurechnungsfortschreibung) auf die neue Eigentümerpartei durch das Finanzamt, grundsteuerpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung nicht unmittelbar durch das Grundbuchamt über eine Veränderung des Eigentums erfährt. Es empfiehlt sich daher, uns einen Eigentumswechsel unverzüglich direkt mitzuteilen. In der Regel erhält die Steuerverwaltung erst viel später durch das Finanzamt hierüber Kenntnis, weil die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres erfolgt. Nur in dem Fall, wenn Kaufende und Verkaufende sich einverstanden erklären, können wir in einzelnen Fällen der Zurechnungsfortschreibung vorgreifen und eine vorzeitige Umschreibung vornehmen. Nutzen Sie hierzu diese Grundsteuer Verkaufserklärung.
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Jahr festgesetzt. D. h. ungeachtet dem Verkauf Ihres Grundbesitzes bleiben Sie als ehemalige Eigentümerpartei laut §§ 9, 10 u. 17 GrstG weiterhin bis zur Umschreibung (Zurechnungsfortschreibung) auf die neue Eigentümerpartei durch das Finanzamt, grundsteuerpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass die Stadtverwaltung nicht unmittelbar durch das Grundbuchamt über eine Veränderung des Eigentums erfährt. Es empfiehlt sich daher, uns einen Eigentumswechsel unverzüglich direkt mitzuteilen. In der Regel erhält die Steuerverwaltung erst viel später durch das Finanzamt hierüber Kenntnis, weil die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres erfolgt. Nur in dem Fall, wenn Kaufende und Verkaufende sich einverstanden erklären, können wir in einzelnen Fällen der Zurechnungsfortschreibung vorgreifen und eine vorzeitige Umschreibung vornehmen. Nutzen Sie hierzu diese Grundsteuer Verkaufserklärung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 05.03.2020
Stichwörter
Grundbesitz, Steuer, Steuern, Bemessung, Substanzsteuer, Grundsteuer, HMdF, Grundsteuermesszahl, Realsteuer