Grundsteuer Festsetzung

    Grundsteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

    Grundbesitz sind

    • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
    • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

    Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

    Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema „Einheitsbewertung“ steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Einheitswertbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
     

    Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

    Ansprechpartner

    Stadt Hanau - Stadtsteueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 14-18

    Postfach

    63450 Hanau

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 10:00 – 12:00 Uhr
    Mittwoch: 10:00 – 12:00 Uhr
    Donnerstag: 10:00 – 12:00 Uhr

    oder nach telefonischer Vereinbarung.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Hanau: Grundsteuer

    Gegen den Grundsteuermessbescheid sowie gegen den Grundsteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

    Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid ist daher beim zuständigen Finanzamt, der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist dagegen bei der Stadt Hanau einzulegen.

    Zuständige Dienststelle für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid:

    Magistrat der Stadt Hanau
    Fachbereich 2 Finanzen und Beteiligungen
    Abt. Steuern und Abgaben
    Am Markt 14-18
    63450 Hanau



    Ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid sowie ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hemmen nicht die Wirksamkeit der Bescheide. Die festgesetzte Grundsteuer ist daher, unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels, zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten.
    Soweit das Finanzamt dem Einspruch entspricht und den Messbescheid ändert, ändert die Stadt Hanau auch den Grundsteuerbescheid. Zuviel gezahlte Grundsteuer wird dann erstattet oder verrechnet.

    Gegen den Grundsteuermessbescheid sowie gegen den Grundsteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

    Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid ist daher beim zuständigen Finanzamt, der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist dagegen bei der Stadt Hanau einzulegen.

    Zuständige Dienststelle für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid:

    Magistrat der Stadt Hanau
    Fachbereich 2 Finanzen und Beteiligungen
    Abt. Steuern und Abgaben
    Am Markt 14-18
    63450 Hanau



    Ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid sowie ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid hemmen nicht die Wirksamkeit der Bescheide. Die festgesetzte Grundsteuer ist daher, unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels, zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten.
    Soweit das Finanzamt dem Einspruch entspricht und den Messbescheid ändert, ändert die Stadt Hanau auch den Grundsteuerbescheid. Zuviel gezahlte Grundsteuer wird dann erstattet oder verrechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 05.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 23.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Grundbesitz, Steuer, Steuern, Bemessung, Substanzsteuer, Grundsteuer, HMdF, Grundsteuermesszahl, Realsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)