Grundbuch Eintragung

    Eintragung in das Grundbuch beantragen

    Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen.

    Beschreibung

    Neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

    • Sie sich mit der Verkäuferin beziehungsweise dem Verkäufer über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
    • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

    Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einer Notarin oder vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

    Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (zum Beispiel beim Erben eines Grundstücks).

    Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen, wie zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.

    Die Eintragung veranlasst die Notarin beziehungsweise der Notar.

    Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

    Hinweise für Kriftel: Spezielle Hinweise für Gemeindeverwaltung Kriftel

    Die Antragsformulare des Amtsgerichts Frankfurt finden Sie hier:

    Formulare und Merkblätter

    Den Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs finden Sie hier:

    Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs 

    Die Antragsformulare des Amtsgerichts Frankfurt finden Sie hier:

    Formulare und Merkblätter

    Den Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs finden Sie hier:

    Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs 

    zuständige Stelle

    Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

    Zuständigkeit

    Die Grundbuchämter werden bei den Amtsgerichten geführt. Häufig werden dabei an einem Amtsgericht mehrere Bezirke zusammengefasst. Jedes  Grundbuchamt ist für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.

    Ansprechpartner

    Gemeindeverwaltung Kriftel - Grundstücksmanagement

    Adresse

    Postanschrift

    Frankfurter Straße 33-37

    65830 Kriftel

    Hausanschrift

    Frankfurter Straße 39

    65830 Kriftel

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Hollop, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

    • Antrag auf Eintragung
    • Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll oder dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
    • Eintragungsbewilligung
    • Bewilligungsbefugnis (derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
    • Bei Grundstücksübereignung - Auflassung
    • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

    Je nach Einzelfall

    • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
    • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erbin oder des Erben einer verstorbenen Eigentümerin oder eines verstorbenen Eigentümers).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.

    Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt die den Antrag einreichende Notarin oder den Antrag einreichenden Notar, die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller, die eingetragene Eigentümerin beziehungsweise den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.

    Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und zu den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes

    Kosten

    Für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
     - Geschäftswert gemäß KV Gerichts- und Notarkostengesetz

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 05.01.2022

    Version

    Technisch erstellt am 23.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Grundstück, Notarin, Notar, Eintragungsbewilligung, Öffentliches Register

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)