Eintragung in das Grundbuch beantragen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen.
Beschreibung
Neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit der Verkäuferin beziehungsweise dem Verkäufer über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einer Notarin oder vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (zum Beispiel beim Erben eines Grundstücks).
Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen, wie zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eintragung veranlasst die Notarin beziehungsweise der Notar.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).
zuständige Stelle
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Zuständigkeit
Die Grundbuchämter werden bei den Amtsgerichten geführt. Häufig werden dabei an einem Amtsgericht mehrere Bezirke zusammengefasst. Jedes Grundbuchamt ist für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis(Justizportal des Bundes und der Länder)
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Voraussetzungen
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
- Antrag auf Eintragung
- Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll oder dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
- Eintragungsbewilligung
- Bewilligungsbefugnis (derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
- Bei Grundstücksübereignung - Auflassung
- die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
- sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
- muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erbin oder des Erben einer verstorbenen Eigentümerin oder eines verstorbenen Eigentümers).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.
Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt die den Antrag einreichende Notarin oder den Antrag einreichenden Notar, die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller, die eingetragene Eigentümerin beziehungsweise den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.
Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und zu den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes
Kosten
Für die Tätigkeit der Notarin oder des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
- Geschäftswert gemäß KV Gerichts- und Notarkostengesetz
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 05.01.2022
Stichwörter
Öffentliches Register, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Notar, Grundstück, Notarin, Eintragungsbewilligung