Erschließungsbeitrag zahlen
Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden. Dies gilt besonders für zum Anbau bestimmte Straßen.
Beschreibung
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst „erschlossen“ werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Straße, durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung werden in der Regel zu 90 Prozent auf die Anlieger umgelegt, 10 Prozent der Kosten trägt die Gemeinde.
Ist eine Straße bereits durch eine vorherige Erschließung vorhanden und wird sie umgebaut oder ausgebaut, können hierfür Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen anfallen. In Hessen entscheiden die Gemeinden in kommunaler Selbstverantwortung, ob sie die Kosten einer solchen Straßensanierung anteilig durch Beiträge der anliegenden Grundstückseigentümer oder durch Haushaltsmittel der Gemeinde finanzieren. Falls die Gemeinde Straßenbeiträge verlangt, kann sie satzungsrechtlich entweder einmalige Beiträge oder wiederkehrende Beiträge festlegen. Bei einmaligen Beiträgen werden je nach Qualifizierung der Straßen die anliegenden Grundstückseigentümer an der Kostentragung beteiligt, wobei bei Durchgangsstraßen der von der Gemeinde zu tragende Kostenteil höher ausfällt als bei Anliegerstraßen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen verteilen sich die umlagefähigen Kosten auf ein größeres Abrechnungsgebiet, zum Beispiel einen Ortsteil.
Für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Baugrundstückes werden Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen erhoben. Die Satzungen der Gemeinden sehen hierfür in der Regel einen festen Satz pro m² Grundstücksfläche vor.
Die Versorgung mit Telefon, Datenleitungen, Gas und Strom erfolgt meist durch private Unternehmen.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen beziehungsweise ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.
Zuständigkeit
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Ansprechpartner
Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Siedlungsstraße 35
69517 Gorxheimertal
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Siedlungsstraße / direkt vor dem Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Germaid-Fitz-Platz
Anzahl der Stellplätze: 40
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Unter-Flockenbach, Herlenklingerweg
Linien:- Bus: Linie 681
- Bus: Linie 682
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 14:00 Uhr -18:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr - 11:00 Uhr
Hinweis: Und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ursula Jonasdofsky (Leitung Finanzen)
Hausanschrift
Siedlungsstraße 35
69517 GorxheimertalE-Mail: ursula.jonasdofsky@gorxheimertal.de
Telefon Festnetz: +49 6201 2949-23
Fax: +49 6201 2949-29
Internet
Bankverbindung
Gemeinde Gorxheimertal
Empfänger: Gemeinde Gorxheimertal
IBAN: DE81 5095 1469 0005 0560 97
BIC: HELADEF1HEP
Bankinstitut: Sparkasse Starkenburg
Gemeinde Gorxheimertal
Empfänger: Gemeinde Gorxheimertal
IBAN: DE23 5096 1206 0002 5036 46
BIC: GENODE51RBU
Bankinstitut: VR Bank Ried-Überall eG
Weitere Informationen
Rollstuhlgerechter Zugang, bitte klingeln
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Bearbeitungsdauer
Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) am 31.01.2024
Stichwörter
Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeiträge, Kommunalabgabe, Erschließungskosten, Kommunale Abgabe