Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung
Beschreibung
Seit dem 7.7.2018 bedarf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HBO sind Ausnahmen geregelt, in denen die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf:
- Wird die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren (z. B. Umlegungs- oder Enteignungsverfahren) vorgenommen oder ist an der Teilung der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, beteiligt, so ist die Teilung nicht genehmigungspflichtig.
- Weiterhin bedarf die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Weitere Informationen zur Teilungsgenehmigung nach § 7 HBO finden Sie auch im neuen Bauvorlagenerlass (Bauvorlagenerlass (BVErl) vom 20. Januar 2022, gültig ab 1. März 2022.)
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Die Teilung eines Grundstückes ist grundsätzlich ein grundbuchrechtlicher Vorgang. Sofern ein Grundstück, das geteilt werden soll, bebaut ist oder eine Genehmigung zur Bebauung vorliegt, ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich.
Die Bauaufsicht hat bei der Prüfung des Teilungsantrages sicherzustellen, dass durch die geplante Teilung keine den Vorschriften der Bauordnung widersprechende Verhältnisse entstehen.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Vermessungsstelle, die bauordnungs-rechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Hinweis: Für die Teilung eines unbebauten Grundstückes, für das bislang keine Baugenehmigung erteilt wurde, ist keine Teilungsgenehmigung erforderlich.
In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie dem Grundbuchamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können. Die Bescheinigungen können Sie bei einem zugelassenen Vermessungsbüro beantragen. Die Bauaufsicht erteilt für den gleichen Zweck ein sogenanntes Negativzeugnis. Beachten Sie dabei, dass bereits eine Abgrenzung eines Grundstücks nach außen durch z.B. einen Zaun oder eine Mauer, oder andere genehmigungsfreie bauliche Anlagen dazu führen, dass es sich nicht um ein unbebautes Grundstück handelt.
Teilungen während eines Bauantragsverfahrens
Ein Bauantrag kann nur auf der Grundlage eines bestehenden Baugrundstückes genehmigt werden. Eine Änderung des Grundstückes während des Antragsverfahrens oder während der Bauausführung führt auch zu einer Änderung des baurechtlichen Bemessungsrahmens.
Das bedeutet, dass die baurechtliche Prüfung in weiten Teilen wiederholt werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies deutliche Mehrkosten und eine Verzögerung des Verfahrens und im schlimmsten Fall sogar, dass das geplante Vorhaben nicht mehr zulässig ist.
Der richtige Zeitpunkt zur Aufteilung oder Vereinigung eines Baugrundstückes ist daher vor Einreichen des Bauantrages.
Erforderliche Unterlagen
Durch eine Grundstücksteilung müssen dauerhaft selbstständige und unabhängig von anderen Grundstücken vernünftig nutzbare Grundstücke entstehen. Diese müssen zudem rechtskonform sein, das bedeutet, sie dürfen grundsätzlich keine Verletzung des Baurechts auslösen. Vor einer geplanten Teilung sollten Sie sich daher unbedingt über folgende Voraussetzungen informieren:
- Gibt es einen rechtskräftigen Bebauungsplan, in dem das Baugrundstück liegt?
- Was ist der letzte Stand der Genehmigungen?
- Gibt es bereits Baulasten für das von der geplanten Teilung betroffene Grundstück?
- Werden die Vorschriften der Hessischen Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der Erschließung und der Abstände zu bestehenden und genehmigten baulichen Anlagen eingehalten?
Wichtiger Hinweis: Prüfen Sie bitte, ob Grunddienstbarkeiten (Wegerechte) oder andere Baulasten einer grundbuchrechtlichen Teilung entgegenstehen.
Für die Verwaltung der Grundbücher ist das Grundbuchamt zuständig.
Sie benötigen folgende Unterlagen, die der Bauaufsicht vorzulegen sind:
- Antragformular „BAB02" Teilungsgenehmigung
- Liegenschaftsplan mit Auszug aus dem Grundstücksnachweis (Vermessungsbüro oder Amt für Bodenmanagement)
- Freiflächenplan
- Abstandsflächenplan
- Bei bebauten Grundstücken gegebenenfalls Bauzeichnungen, sofern ein Nachweis erforderlich ist, dass die Teilung die bestehende Bebauung nicht tangiert
- Gegebenenfalls weitere Nachweise und Berechnungen oder Fotografien
Die Teilung eines Grundstückes ist grundsätzlich ein grundbuchrechtlicher Vorgang. Sofern ein Grundstück, das geteilt werden soll, bebaut ist oder eine Genehmigung zur Bebauung vorliegt, ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich.
Die Bauaufsicht hat bei der Prüfung des Teilungsantrages sicherzustellen, dass durch die geplante Teilung keine den Vorschriften der Bauordnung widersprechende Verhältnisse entstehen.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Vermessungsstelle, die bauordnungs-rechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.
Hinweis: Für die Teilung eines unbebauten Grundstückes, für das bislang keine Baugenehmigung erteilt wurde, ist keine Teilungsgenehmigung erforderlich.
In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie dem Grundbuchamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können. Die Bescheinigungen können Sie bei einem zugelassenen Vermessungsbüro beantragen. Die Bauaufsicht erteilt für den gleichen Zweck ein sogenanntes Negativzeugnis. Beachten Sie dabei, dass bereits eine Abgrenzung eines Grundstücks nach außen durch z.B. einen Zaun oder eine Mauer, oder andere genehmigungsfreie bauliche Anlagen dazu führen, dass es sich nicht um ein unbebautes Grundstück handelt.
Teilungen während eines Bauantragsverfahrens
Ein Bauantrag kann nur auf der Grundlage eines bestehenden Baugrundstückes genehmigt werden. Eine Änderung des Grundstückes während des Antragsverfahrens oder während der Bauausführung führt auch zu einer Änderung des baurechtlichen Bemessungsrahmens.
Das bedeutet, dass die baurechtliche Prüfung in weiten Teilen wiederholt werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies deutliche Mehrkosten und eine Verzögerung des Verfahrens und im schlimmsten Fall sogar, dass das geplante Vorhaben nicht mehr zulässig ist.
Der richtige Zeitpunkt zur Aufteilung oder Vereinigung eines Baugrundstückes ist daher vor Einreichen des Bauantrages.
Erforderliche Unterlagen
Durch eine Grundstücksteilung müssen dauerhaft selbstständige und unabhängig von anderen Grundstücken vernünftig nutzbare Grundstücke entstehen. Diese müssen zudem rechtskonform sein, das bedeutet, sie dürfen grundsätzlich keine Verletzung des Baurechts auslösen. Vor einer geplanten Teilung sollten Sie sich daher unbedingt über folgende Voraussetzungen informieren:
- Gibt es einen rechtskräftigen Bebauungsplan, in dem das Baugrundstück liegt?
- Was ist der letzte Stand der Genehmigungen?
- Gibt es bereits Baulasten für das von der geplanten Teilung betroffene Grundstück?
- Werden die Vorschriften der Hessischen Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der Erschließung und der Abstände zu bestehenden und genehmigten baulichen Anlagen eingehalten?
Wichtiger Hinweis: Prüfen Sie bitte, ob Grunddienstbarkeiten (Wegerechte) oder andere Baulasten einer grundbuchrechtlichen Teilung entgegenstehen.
Für die Verwaltung der Grundbücher ist das Grundbuchamt zuständig.
Sie benötigen folgende Unterlagen, die der Bauaufsicht vorzulegen sind:
- Antragformular "BAB02" Teilungsgenehmigung
- Liegenschaftsplan mit Auszug aus dem Grundstücksnachweis (Vermessungsbüro oder Amt für Bodenmanagement)
- Freiflächenplan
- Abstandsflächenplan
- Bei bebauten Grundstücken gegebenenfalls Bauzeichnungen, sofern ein Nachweis erforderlich ist, dass die Teilung die bestehende Bebauung nicht tangiert
- Gegebenenfalls weitere Nachweise und Berechnungen oder Fotografien
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Bauaufsicht
Adresse
Postanschrift
Graben 15
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Öffnungszeiten
Achtung : Persönliche Vorsprachen sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich bitte schriftlich, telefonisch oder per Mail an Ihre Sachbearbeiter
Kontakt
E-Mail: bauaufsicht@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Frau Eveline Schuchmann-Schneider
Formulare
BAB 02 - Antrag für Teilungsgenehmigung
Gemeinde Grasellenbach - Liegenschaftsamt
Adresse
Postanschrift
Schulstraße 1
64689 Grasellenbach
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 13:30 - 18:15 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 05.11.2018
Stichwörter
Grundstück, Grundstücksteilung, Änderung Grundstücksgrenze, Lagepläne, Geodaten, Lageplan, Geoinformationen, Liegenschaftskataster, Teilung, Kataster, Teilungsgenehmigung, Teilung Grundstück