Grundstücksteilung Genehmigung

    Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung

    Beschreibung

    Seit dem 7.7.2018 bedarf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

    In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HBO sind Ausnahmen geregelt, in denen die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf:

    - Wird die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren (z. B. Umlegungs- oder Enteignungsverfahren) vorgenommen oder ist an der Teilung der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, beteiligt, so ist die Teilung nicht genehmigungspflichtig.

    - Weiterhin bedarf die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

    Weitere Informationen zur Teilungsgenehmigung nach § 7 HBO finden Sie auch im neuen Bauvorlagenerlass (Bauvorlagenerlass (BVErl) vom 20. Januar 2022, gültig ab 1. März 2022.)

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Die Teilung eines Grundstückes ist grundsätzlich ein grundbuchrechtlicher Vorgang. Sofern ein Grundstück, das geteilt werden soll, bebaut ist oder eine Genehmigung zur Bebauung vorliegt, ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich.

    Die Bauaufsicht hat bei der Prüfung des Teilungsantrages sicherzustellen, dass durch die geplante Teilung keine den Vorschriften der Bauordnung widersprechende Verhältnisse entstehen. 

    Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Vermessungsstelle, die bauordnungs-rechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat. 

    Hinweis: Für die Teilung eines unbebauten Grundstückes, für das bislang keine Baugenehmigung erteilt wurde, ist keine Teilungsgenehmigung erforderlich. 

    In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie dem Grundbuchamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können. Die Bescheinigungen können Sie bei einem zugelassenen Vermessungsbüro beantragen. Die Bauaufsicht erteilt für den gleichen Zweck ein sogenanntes Negativzeugnis. Beachten Sie dabei, dass bereits eine Abgrenzung eines Grundstücks nach außen durch z.B. einen Zaun oder eine Mauer, oder andere genehmigungsfreie bauliche Anlagen dazu führen, dass es sich nicht um ein unbebautes Grundstück handelt. 

    Teilungen während eines Bauantragsverfahrens 

    Ein Bauantrag kann nur auf der Grundlage eines bestehenden Baugrundstückes genehmigt werden. Eine Änderung des Grundstückes während des Antragsverfahrens oder während der Bauausführung führt auch zu einer Änderung des baurechtlichen Bemessungsrahmens. 

    Das bedeutet, dass die baurechtliche Prüfung in weiten Teilen wiederholt werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies deutliche Mehrkosten und eine Verzögerung des Verfahrens und im schlimmsten Fall sogar, dass das geplante Vorhaben nicht mehr zulässig ist. 

    Der richtige Zeitpunkt zur Aufteilung oder Vereinigung eines Baugrundstückes ist daher vor Einreichen des Bauantrages.

    Erforderliche Unterlagen 

    Durch eine Grundstücksteilung müssen dauerhaft selbstständige und unabhängig von anderen Grundstücken vernünftig nutzbare Grundstücke entstehen. Diese müssen zudem rechtskonform sein, das bedeutet, sie dürfen grundsätzlich keine Verletzung des Baurechts auslösen. Vor einer geplanten Teilung sollten Sie sich daher unbedingt über folgende Voraussetzungen informieren:

    1. Gibt es einen rechtskräftigen Bebauungsplan, in dem das Baugrundstück liegt? 
    2. Was ist der letzte Stand der Genehmigungen? 
    3. Gibt es bereits Baulasten für das von der geplanten Teilung betroffene Grundstück? 
    4. Werden die Vorschriften der Hessischen Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der Erschließung und der Abstände zu bestehenden und genehmigten baulichen Anlagen eingehalten? 

    Wichtiger Hinweis: Prüfen Sie bitte, ob Grunddienstbarkeiten (Wegerechte) oder andere Baulasten einer grundbuchrechtlichen Teilung entgegenstehen.

    Für die Verwaltung der Grundbücher ist das Grundbuchamt zuständig. 

    Sie benötigen folgende Unterlagen, die der Bauaufsicht vorzulegen sind: 

    • Antragformular „BAB02"  Teilungsgenehmigung
    • Liegenschaftsplan mit Auszug aus dem Grundstücksnachweis (Vermessungsbüro oder Amt für Bodenmanagement)
    • Freiflächenplan
    • Abstandsflächenplan
    • Bei bebauten Grundstücken gegebenenfalls Bauzeichnungen, sofern ein Nachweis erforderlich ist, dass die Teilung die bestehende Bebauung nicht tangiert
    • Gegebenenfalls weitere Nachweise und Berechnungen oder Fotografien

    Die Teilung eines Grundstückes ist grundsätzlich ein grundbuchrechtlicher Vorgang. Sofern ein Grundstück, das geteilt werden soll, bebaut ist oder eine Genehmigung zur Bebauung vorliegt, ist eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich.

    Die Bauaufsicht hat bei der Prüfung des Teilungsantrages sicherzustellen, dass durch die geplante Teilung keine den Vorschriften der Bauordnung widersprechende Verhältnisse entstehen. 

    Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn eine Vermessungsstelle, die bauordnungs-rechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat. 

    Hinweis: Für die Teilung eines unbebauten Grundstückes, für das bislang keine Baugenehmigung erteilt wurde, ist keine Teilungsgenehmigung erforderlich. 

    In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie dem Grundbuchamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können. Die Bescheinigungen können Sie bei einem zugelassenen Vermessungsbüro beantragen. Die Bauaufsicht erteilt für den gleichen Zweck ein sogenanntes Negativzeugnis. Beachten Sie dabei, dass bereits eine Abgrenzung eines Grundstücks nach außen durch z.B. einen Zaun oder eine Mauer, oder andere genehmigungsfreie bauliche Anlagen dazu führen, dass es sich nicht um ein unbebautes Grundstück handelt. 

    Teilungen während eines Bauantragsverfahrens 

    Ein Bauantrag kann nur auf der Grundlage eines bestehenden Baugrundstückes genehmigt werden. Eine Änderung des Grundstückes während des Antragsverfahrens oder während der Bauausführung führt auch zu einer Änderung des baurechtlichen Bemessungsrahmens. 

    Das bedeutet, dass die baurechtliche Prüfung in weiten Teilen wiederholt werden muss. Im Ergebnis bedeutet dies deutliche Mehrkosten und eine Verzögerung des Verfahrens und im schlimmsten Fall sogar, dass das geplante Vorhaben nicht mehr zulässig ist. 

    Der richtige Zeitpunkt zur Aufteilung oder Vereinigung eines Baugrundstückes ist daher vor Einreichen des Bauantrages.

    Erforderliche Unterlagen 

    Durch eine Grundstücksteilung müssen dauerhaft selbstständige und unabhängig von anderen Grundstücken vernünftig nutzbare Grundstücke entstehen. Diese müssen zudem rechtskonform sein, das bedeutet, sie dürfen grundsätzlich keine Verletzung des Baurechts auslösen. Vor einer geplanten Teilung sollten Sie sich daher unbedingt über folgende Voraussetzungen informieren:

    1. Gibt es einen rechtskräftigen Bebauungsplan, in dem das Baugrundstück liegt? 
    2. Was ist der letzte Stand der Genehmigungen? 
    3. Gibt es bereits Baulasten für das von der geplanten Teilung betroffene Grundstück? 
    4. Werden die Vorschriften der Hessischen Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der Erschließung und der Abstände zu bestehenden und genehmigten baulichen Anlagen eingehalten? 

    Wichtiger Hinweis: Prüfen Sie bitte, ob Grunddienstbarkeiten (Wegerechte) oder andere Baulasten einer grundbuchrechtlichen Teilung entgegenstehen.

    Für die Verwaltung der Grundbücher ist das Grundbuchamt zuständig. 

    Sie benötigen folgende Unterlagen, die der Bauaufsicht vorzulegen sind: 

    • Antragformular "BAB02"  Teilungsgenehmigung
    • Liegenschaftsplan mit Auszug aus dem Grundstücksnachweis (Vermessungsbüro oder Amt für Bodenmanagement)
    • Freiflächenplan
    • Abstandsflächenplan
    • Bei bebauten Grundstücken gegebenenfalls Bauzeichnungen, sofern ein Nachweis erforderlich ist, dass die Teilung die bestehende Bebauung nicht tangiert
    • Gegebenenfalls weitere Nachweise und Berechnungen oder Fotografien

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Bauaufsicht

    Adresse

    Postanschrift

    Graben 15

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Öffnungszeiten

    Achtung : Persönliche Vorsprachen sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich bitte schriftlich, telefonisch oder per Mail an Ihre Sachbearbeiter 

    Kontakt

    Kontaktperson

    Formulare

    BAB 02 - Antrag für Teilungsgenehmigung
    BAB 02 - Antrag für Teilungsgenehmigung

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Grasellenbach - Liegenschaftsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Schulstraße 1

    64689 Grasellenbach

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 13:30 - 18:15 Uhr
    Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 13:30 - 16:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 05.11.2018

    Version

    Technisch erstellt am 23.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Grundstück, Grundstücksteilung, Änderung Grundstücksgrenze, Lagepläne, Geodaten, Lageplan, Geoinformationen, Liegenschaftskataster, Teilung, Kataster, Teilungsgenehmigung, Teilung Grundstück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)