Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach BImSchG Gewährung

    Schallschutz (passiv) an Bundesfern- und Landesstraßen

    Beschreibung

    Schallschutz bedeutet der Schutz vor Lärm, einschließlich Straßenlärm. Haus- und Wohnungseigentümer können dabei verschiedene Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Eine mögliche Maßnahme ist der passive Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen.

    Unterbleiben aktive Lärmschutzmaßnahmen an der Bundesfern- oder Landesstraße, können passive Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen, wenn die berechneten Beurteilungspegel

    • an neu gebauten oder wesentlich geänderten Straßen die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge bzw.
    • an bestehenden Straßen die Auslösewerte der Lärmsanierung

    an der baulichen Anlage überschreiten. Für Wohnräume gelten der maßgebliche Tagesgrenzwert und für Schlafräume der maßgebliche Nachtgrenzwert.

    Bei der Lärmvorsorge ergeben sich die Ansprüche aus dem Planfeststellungsbeschluss.

    In baulichen Anlagen werden Räume geschützt, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Nicht schutzbedürftige Räume sind z. B. Bäder, Toiletten, Treppenhäuser und Flure.

    Passive Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände und Dächer) schutzbedürftiger Räume, welche die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Dazu genügt i. d. R. der Einbau von Schallschutzfenstern, in Schlafräumen auch Lüftungseinrichtungen.

    Für erbrachte Aufwendungen für notwendige passive Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sind Erstattungen möglich, sofern der berechnete Beurteilungspegel an der baulichen Anlage den maßgeblichen Immissionsgrenzwert am Tage (gilt für Wohnräume) oder in der Nacht (gilt für Schlafräume) überschreitet.

    Zuständigkeit

    Antragsteller (Haus- und Wohnungseigentümer) wenden sich an Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.

    Informationen zu den regional zuständigen Außenstellen von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement finden Sie hier:

    Ansprechpartner

    Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 10

    65185 Wiesbaden

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2016

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Landkreis Gießen

    Adresse

    Hausanschrift

    Riversplatz 1-9

    35394 Gießen

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 11 07 60

    35352 Gießen

    Kontakt

    Telefon: 0641 9390-0

    E-Mail: info@lkgi.de

    Internet

    Weitere Informationen

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    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Hungen - Technische Dienste

    Adresse

    Postanschrift

    Kaiserstraße 7

    35410 Hungen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten: Mo. u. Fr 08:00 bis 12:30 Uhr Di. 08.00 bis 16.30 Uhr Mi. 7.00 bis 12.30 Uhr Do 14:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06402 8517

    Telefax: 06402 85-54

    E-Mail: info@hungen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Da unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die zuständige Stelle zu wenden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Vor Durchführung der passiven Lärmschutzmaßnahmen ist

    • ein Antrag zu stellen und
    • eine Vereinbarung über die Erstattung mit dem Träger der Straßenbaulast, vertreten durch Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, abzuschließen.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei der freiwilligen Lärmsanierung hat der Eigentümer 25 Prozent der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst zu tragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 18.01.2013

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Lärmschutzfenster, Lärm, Lärmvorsorge, Schallschutz, Verkehrslärm, Lärmschutz, Schall, Straßenlärm

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de