Fliegende Bauten Genehmigung

    Genehmigung eines Fliegenden Baus beantragen

    Sie möchten erstmalig Fliegenden Bauten aufstellen und in Gebrauch nehmen? Dazu benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.).
    Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch. Zur Ersterteilung der Genehmigung ist ein Antrag bei der Genehmigungsstelle zu stellen.  
    Die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch werden von der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen erstellt.

    Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Fliegende Bauten

    Zuständigkeiten für die Kommunen:

    Ute Becker-Eike: Borken (Hessen), Gilserberg, Schwalmstadt, Bad Zwesten, Edermünde, Gudensberg, Niedenstein
    Tanja Marx: Guxhagen, Körle
    Dieter Rininsland: Homberg (Efze), Jesberg, Neuental, Wabern
    : Felsberg, Knüllwald, Malsfeld, Schwarzenborn, Spangenberg
    Bernd Wenderoth: Frielendorf, Melsungen, Morschen, Willingshausen

    Zuständigkeiten für die Kommunen:

    Ute Becker-Eike: Borken (Hessen), Gilserberg, Schwalmstadt, Bad Zwesten, Edermünde, Gudensberg, Niedenstein
    Tanja Marx: Guxhagen, Körle
    Dieter Rininsland: Homberg (Efze), Jesberg, Neuental, Wabern
    : Felsberg, Knüllwald, Malsfeld, Schwarzenborn, Spangenberg
    Bernd Wenderoth: Frielendorf, Melsungen, Morschen, Willingshausen

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Gießen

    Ansprechpartner

    Für Niedenstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Insbesondere benötigte Bauvorlagen in zweifacher Ausführung: 

    • die geprüfte statische Berechnung mit Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle für Fliegende Bauten, 
    • Bau- und Betriebsbeschreibung des Fliegenden Baus
    • Zeichnungen mit Detaildarstellungen des Fliegenden Baus,
    • den Prüfbericht über eine Abnahmeprüfung, sowie Zertifikate und Materialnachweise.
       

    Voraussetzungen

    Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

    • die beschriebenen Unterlagen vollständig sind und
    • sich aus der Auswertung der genannten Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Um die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zu beantragen, werden die geprüften Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen eingereicht.

    Wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen und die Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben, erstellt die Genehmigungsstelle einen Bescheid über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung und reicht die Unterlagen sowie die Ausführungsgenehmigung bei einem Buchbinder ein.

    Sobald die Unterlagen zu einem Buch gebunden sind, wird dem Antragsteller das Prüfbuch zugesendet. Alternativ kann das Prüfbuch auch nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
     

    Fristen

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.

    Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen (Nach Eingang der vollständigen Unterlagen.)

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen (Die Dauer ist auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. (Im Frühjahr kann die Bearbeitungszeit aufgrund der vielen Messen und Feste länger sein.))

    Kosten

    Kosten: 2,3 % der Herstellungskosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie, dass die erforderlichen Unterlagen je nach Art des Fliegenden Baus variieren. Grundsätzlich müssen alle Bauteile durch Zertifikate als Bauprodukte nachgewiesen werden. Alternativ kann die Zertifizierung des Herstellers nach der Ausführungsnorm nachgewiesen werden. Sollte beispielsweise Zeltplanen verwendet werden, sind diese als schwer entflammbar nach DIN 4102 nachzuweisen. Die Konstruktion ist durch eine statische Berechnung nachzuweisen und durch eine anerkannte Prüfstelle prüfen zu lassen.

    Die Prüfstelle prüft zum einen die statische Berechnung und zum anderen die Anlage vor Ort.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2023

    Version

    Technisch erstellt am 22.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gebrauchsabnahme, Bauaufsichtsbehörde und Bauamt, Ausführungsgenehmigung, Erteilung, Autoscooter, Tribüne, Bühne, Bühnen und Bühnenüberdachungen Konzerte, Riesenräder, Festzelte und Zirkuszelte, Achterbahnen, Fliegende Bauten, Fahrgeschäft, Genehmigung, Prüfbuch, Zelt, Belustigungsgeschäfte und Schaubuden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)