Bebauungsplan
Beschreibung
Bevor Sie genauere Pläne machen, wie Sie ein Grundstück, das Sie erworben haben oder erwerben wollen, bebauen werden, sollten Sie klären, was im zugehörigen Bebauungsplan steht.
Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden u. a. getroffen
- zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
- zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
- zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
- zur überbaubaren Grundstücksfläche,
- zu den örtlichen Verkehrsflächen.
Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Für nähere Informationen können Sie sich an das Planungsamt Ihrer Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde Gemeinde bzw. Landkreis wenden.
Ansprechpartner
53.3 - Öffentliche Hygiene
Beschreibung
Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
Bestimmte Krankheiten bzw. Krankheitserreger sind an das Gesundheitsamt zu melden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Es bestehen Meldepflichten für Ärzte (§ 6 IfSG), Labore (§ 7 IfSG) sowie für bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 IfSG). Im Falle eines akuten Infektionsgeschehens erfolgt die Information und Aufklärung der Erkrankten und Betroffenen. Um die Infektionskette zu unterbrechen, werden geeignete Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz getroffen.
Überwachung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen
Wir überwachen die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene in vielen Bereichen: Medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Arzt-, Zahnarzt und Heilpraktikerpraxen (§ 23 IfSG), sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Altenpflegeheime und sonstige Heime und Betreuungseinrichtungen (§ 36 IfSG). Auch sind wir für die Einhaltung der Hygiene in Tattoo- und Piercingstudios, bei Fußpflegern sowie in Kosmetikbetrieben (Infektionshygieneverordnung Hessen) zuständig.
Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes umfasst auch die Beratung der Einrichtungen bei hygienischen Fragestellungen.
Trinkwasserhygiene und Bäderhygiene
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist (§ 37 IfSG, § 4 TrinkwV).
Die Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung und der Betrieb von Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen hat daher entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Betreiber von Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen werden zum Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Erfüllung der ihnen nach der Trinkwasserverordnung obliegenden Pflichten überwacht.
Die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch keine Gesundheitsgefahr zu besorgen ist (§ 37 IfSG). Die Einhaltung dieser Anforderungen hat der Betreiber durch regelmäßige Badewasseruntersuchungen nachzuweisen. Sie unterliegen somit ebenfalls der Überwachung.
Badegewässer sind Gewässer wie Seen, Flüsse oder Küstenbereiche. Die Badegewässer werden in regelmäßigen Abständen überwacht. Hierbei muss vor Beginn der Saison die Dauer der Badesaison und ein Überwachungszeitplan mit den entsprechenden Beprobungen festgelegt und an das hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übermittelt werden. Die Information der Öffentlichkeit über die aktuelle Badegewässerqualität erfolgt über die Internetseite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie in Wiesbaden.
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Telefon Festnetz: 05681 775-5330
Kontaktperson
Herr Holger Pfetzing
Telefon Festnetz: 05681 775-5330
Frau Louisa-Charlotte Kiefer
E-Mail: louisa-charlotte.kiefer@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-5334
Frau Susann Barwe
Telefon Festnetz: 05681 775-5336
Frau Anna-Lena Tenschert
E-Mail: anna-lena.tenschert@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-5333
Herr Klaus Baritz
Telefon Festnetz: 05681 775-5331
Herr Andre Kramer
Telefon Festnetz: 05681 775-5332
Herr Lukas Schlicht
E-Mail: lukas.schlicht@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-5335
Gemeinde Edermünde - Bauen und Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 25
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Bei Anliegen, die das Bürgerbüro und das Ordnungsamt betreffen, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Kontakt
Kontaktperson
Herrn Oliver Klinkenberg (Leitung)
Hausanschrift
E-Mail: klinkenberg@gemeinde.edermuende.de
Fax: 05665 7909-80
Telefon Festnetz: 05665 7909-15
Telefon mobil: +49 151 20082847
Frau Petra Mirbach (Mitarbeiterin)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05665 7909-16
E-Mail: mirbach@gemeinde.edermuende.de
Fax: 05665 7909-80
Herr Max Roessler (Mitarbeiter)
Hausanschrift
E-Mail: roessler@gemeinde.edermuende.de
Telefon mobil: 0160 96956906
Fax: 05665 7909-80
Telefon Festnetz: 05665 7909-13
Frau Lisa-Marie Vogel (Sachbebarbeitung)
Postanschrift
Brückenhofstraße 4
34295 Edermünde
Telefon Festnetz: 05665 7909-17
E-Mail: vogel@gemeinde.edermuende.de
Fax: 05665 7909-80
Frau Susanne Muster (Mitarbeiterin)
Internet
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Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Erschließungsplan, Bauwesen, Baugebiet, Flächennutzungsplan, Bauen, Bauamt, Bebauungsplan, Bebauung