Bauvoranfrage stellen
Beschreibung
Vor dem Einreichen eines Bauantrages können Sie mit einer Bauvoranfrage bei der Bauverwaltung eine verbindliche Entscheidung zu Einzelfragen beantragen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und ob das beabsichtigte Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt.
Gegenstand einer Bauvoranfrage können alle Belange sein, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn einzelne Fragen des Bauvorhabens unklar sind, oder wenn geklärt werden soll, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind und der Prüfumfang auf die konkreten Fragen begrenzt ist. Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Vorbescheid gilt 3 Jahre und bindet die Bauverwaltung für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises / Kreisfreien Stadt / Sonderstatusstadt.
Ansprechpartner
Main-Taunus-Kreis - Amt für Bauen und Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag
Nach Terminvereinbarung
Dienstag
Nach Terminvereinbarung
Mittwoch
Nach Terminvereinbarung
Donnerstag
Nach Terminvereinbarung
Freitag
Nach Terminvereinbarung
Kontakt
Internet
Gemeinde Liederbach am Taunus
Beschreibung
Geschichtliche Entwicklung
Um das Jahr 550 n. Chr. wurden Münster-Liederbach, Niederhofheim, Ober- und Unterliederbach vermutlich gegründet. 791 n. Chr. wird "Leoderbach" urkundlich erwähnt.
Nach wechselnder Zuordnung kamen Oberliederbach und Niederhofheim 1803 durch den Reichsdeputationshauptschluß zum Fürstentum Nassau-Usingen, drei Jahre später zum geeinigten Herzogtum Nassau-Usingen und nach weiteren drei Jahren schließlich zum geeinigten Herzogtum Nassau.
1866 wurden Niederhofheim und Oberliederbach Preußen zugeordnet, 1945 dem Land Hessen. Der Zusammenschluß der ehemals selbständigen Gemeinden zur neuen Gemeinde Liederbach erfolgte am 31. Dezember 1971.
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Donnerstag (in der Zeit von 8:00-11:00 Uhr) können ohne vorherige Terminvereinbarung Meldebescheinigungen ausgestellt, Führungszeugnisse beantragt und Personalausweise, Reisepässe und Führerscheine abgeholt werden.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Ausbildung bei der Stadtverwaltung, Bürgermeister, Gemeinde, Gemeindearbeiter, Gemeinden, Gemeindeorgane, Gemeindevertretung, Gemeindeverwaltung, Gemeindevorstand, Rathaus, Verwaltung
erforderliche Unterlagen
Einer Bauvoranfrage sind die Bauvorlagen digital im Bauportal oder analog beizufügen, die für die Beantwortung der jeweiligen Fragen erforderlich sind. Die Einzelheiten der vorgelegten Bauvorlagen regelt der Bauvorlagenerlass.
Sowohl der Vordruck als auch der Bauvorlagenerlass sind auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen eingestellt.
In der Regel sollten ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte sowie die Beschreibung des Vorhabens beigefügt sein.
Die genauen Unterlagen sind abhängig von der konkreten Bauvoranfrage.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
Wenn alle Unterlagen vorliegen und keine Rechtshindernisse vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde einen Bauvorbescheid.
Bearbeitungsdauer
Sofern das Bauvorhaben § 65 HBO unterfällt gelten auch die Fristen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens für den Bauvorbescheid:
3 Monate mit der Option der Verlängerung um bis zu 2 Monate
Der Bauvorbescheid gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
Kosten
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Umfang der Bauvoranfrage und kann bis zu 40 Prozent der Bauaufsichtsgebühr mindestens 100 € betragen. Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr wird zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr angerechnet, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.
Weitere Informationen
- Baugenehmigung (Bauantrag)(Verwaltungsportal Hessen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Referat für Baurecht am 12.09.2023
Stichwörter
Gebäude, Bauantrag, Bauvoranfrage, Baurecht, Bauen, Hessische Bauordnung, Errichtung, Wohnungsbau, Baugenehmigung, Bauverwaltung, Baubeginn, Hausbau, Baugenehmigungsverfahren