Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Hinweise für Schauenburg: Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Bei Überwuchs durch Pflanzen (Hecken, Bäume, Büsche etc.) auf Fahrbahnen und Gehwege werden die Eigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke durch das Ordnungsamt zum Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze aufgefordert.
Bei Überwuchs durch Pflanzen (Hecken, Bäume, Büsche etc.) auf Fahrbahnen und Gehwege werden die Eigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke durch das Ordnungsamt zum Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze aufgefordert.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Hinweise für Schauenburg: Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Bei Überwuchs durch Pflanzen (Hecken, Bäume, Büsche etc.) auf Fahrbahnen und Gehwege werden die Eigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke durch das Ordnungsamt zum Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze aufgefordert.
Bei Schadensfällen (Sach- oder Personenschäden) kann der Grundstückseigentümer zur Haftung herangezogen werden. Ein Beispiel: Zerkratzte Fahrzeugseite durch überhängende Äste.
Der öffentliche Verkehrsraum (Straße, Gehwege, Radwege etc.) soll durch diese Aufforderung wieder ohne Behinderung in vollem Umfang benutzbar sein. Weiterhin sind Straßennamenschilder besser erkennbar und Straßenlaternen können den Verkehrsraum besser ausleuchten.
Kommt der Eigentümer trotz mehrmaliger Aufforderung zum Rückschnitt seiner Pflicht nicht nach, wird dieser im Rahmen einer Ersatzvornahme durch die Gemeinde durchgeführt. Die Kosten werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
Bei Überwuchs durch Pflanzen (Hecken, Bäume, Büsche etc.) auf Fahrbahnen und Gehwege werden die Eigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke durch das Ordnungsamt zum Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze aufgefordert.
Bei Schadensfällen (Sach- oder Personenschäden) kann der Grundstückseigentümer zur Haftung herangezogen werden. Ein Beispiel: Zerkratzte Fahrzeugseite durch überhängende Äste.
Der öffentliche Verkehrsraum (Straße, Gehwege, Radwege etc.) soll durch diese Aufforderung wieder ohne Behinderung in vollem Umfang benutzbar sein. Weiterhin sind Straßennamenschilder besser erkennbar und Straßenlaternen können den Verkehrsraum besser ausleuchten.
Kommt der Eigentümer trotz mehrmaliger Aufforderung zum Rückschnitt seiner Pflicht nicht nach, wird dieser im Rahmen einer Ersatzvornahme durch die Gemeinde durchgeführt. Die Kosten werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
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Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schauenburg: Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Hessische Straßengesetz (HStrG)
Hessische Straßengesetz (HStrG)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung, Naturschutz, Artenschutz, Bäume, Landschaftsbestandteil, Schnitt, Fällen, Baum