Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Hinweise für Kassel: Baumschutzsatzung
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Voraussetzung
Für Grundstücke in Kassel ist nur der Eigentümer oder ein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird durch Ihre persönliche Vorsprache oder schriftlich beantragt. Bitte nutzen Sie das Formular unter der Rubrik „Formulare“.
Für jedes Grundstück ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen dauert die Bearbeitungszeit unabhängig von der Art der Antragsaufnahme zwei bis vier Wochen.
Fristen
Die Genehmigung ist auf ein Jahr befristet.
Angewiesene Ersatzpflanzungen müssen innerhalb eines Jahres nach Beseitigung ausgeführt sein.
Bei Bauvorhaben muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Baukörpers ausgeführt sein.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Voraussetzung
Für Grundstücke in Kassel ist nur der Eigentümer oder ein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
Verfahrensablauf
Der Antrag wird durch Ihre persönliche Vorsprache oder schriftlich beantragt. Bitte nutzen Sie das Formular unter der Rubrik "Formulare".
Für jedes Grundstück ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen dauert die Bearbeitungszeit unabhängig von der Art der Antragsaufnahme zwei bis vier Wochen.
Fristen
Die Genehmigung ist auf ein Jahr befristet.
Angewiesene Ersatzpflanzungen müssen innerhalb eines Jahres nach Beseitigung ausgeführt sein.
Bei Bauvorhaben muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Baukörpers ausgeführt sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kassel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kassel: Baumschutzsatzung
- Adresse Grundstückseigentümer oder gesetzlicher Vertreter
- Baumart, Stammumfang, Anzahl der Bäume
- Lageplan, Baumstandort
- Adresse Grundstückseigentümer oder gesetzlicher Vertreter
- Baumart, Stammumfang, Anzahl der Bäume
- Lageplan, Baumstandort
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kassel: Baumschutzsatzung
§ 7 Baumschutzsatzung (Ersatzpflanzungen)
• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
• Baugesetz (BauGB)
• BNatSchG
• HAGBNatSchG
§ 7 Baumschutzsatzung (Ersatzpflanzungen)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Baugesetz (BauGB)
BNatSchG
HAGBNatSchG
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Kassel: Baumschutzsatzung
Verhalten bei akuter Gefahr
Wenn von einem Baum eine akute Gefahr ausgeht, können Fachfirmen einen Baum ohne vorherige Genehmigung fällen. Die Fällung ist unverzüglich bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und die akute Gefahrensituation mittels Fotos zu belegen.
In diesem Fall ist ein Antrag auf Maßnahmen an geschützten Bäumen zu stellen. Bitte nutzen Sie das Formular unter der Rubrik „Formulare“.
Hecken und Sträucher
Diese sind von der Baumschutzsatzung ausgenommen. Allerdings ist es verboten, in der Zeit vom 1. März – 30. September über den Jahreszuwachs zurück zu schneiden, zu roden oder auf den Stock zu setzen.
Giftpflanzen
Der Verzehr von Pflanzenteilen kann grundsätzlich gesundheitsschädlich sein. Im Zweifelsfalle nichts davon essen und kleine Kinder besonders schützen. Hilfen und Ansprechpartner finden Sie hier:
Verhalten bei akuter Gefahr
Wenn von einem Baum eine akute Gefahr ausgeht, können Fachfirmen einen Baum ohne vorherige Genehmigung fällen. Die Fällung ist unverzüglich bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und die akute Gefahrensituation mittels Fotos zu belegen.
In diesem Fall ist ein Antrag auf Maßnahmen an geschützten Bäumen zu stellen. Bitte nutzen Sie das Formular unter der Rubrik "Formulare".
Hecken und Sträucher
Diese sind von der Baumschutzsatzung ausgenommen. Allerdings ist es verboten, in der Zeit vom 1. März - 30. September über den Jahreszuwachs zurück zu schneiden, zu roden oder auf den Stock zu setzen.
Giftpflanzen
Der Verzehr von Pflanzenteilen kann grundsätzlich gesundheitsschädlich sein. Im Zweifelsfalle nichts davon essen und kleine Kinder besonders schützen. Hilfen und Ansprechpartner finden Sie hier:
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022
Stichwörter
Ausnahmegenehmigung, Naturschutz, Artenschutz, Bäume, Landschaftsbestandteil, Schnitt, Fällen, Baum