Baulasten, Baulastenverzeichnis
Zur Übernahme von Baulasten und Eintragungen in das Baulastenverzeichnis, müssen Sie sich sich an die zuständige Behörde wenden.
Beschreibung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Bauordnung
Adresse
Postanschrift
Friedloser Str. 12
36251 Bad Hersfeld
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: bauaufsicht@hef-rof.de
Gemeinde Ronshausen - Bau- und Liegenschaftsamt, Vorzimmer des Bürgermeisters
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: öffentliche Parkplätze in der Nähe des Rathauses
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Ronshausen
Linien:- Regionalbahn: Linie Cantus-Bahn, Linie R6
- Haltestelle: Ronshausen, Bürgermeisteramt
Linien:- Bus: Linie Nordhessischer Verkehrsverbund, Linie 310
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, nachmittags geschlossen
Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Die Gemeinde Ronshausen ist neben den Städten Bebra und Rotenburg/F. Mitglied im Müllabhol-Zweckverband „Rotenburg“, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra (Tel. 06622 / 9262-0, Fax 06622 /92 62 -22, www.mzv-rotenburg-bebra.de). Dieser Zweckverband ist zuständig für die Abholung und Entsorgung des Rest-, Bio- und Sperrmülls, Papier etc.
erforderliche Unterlagen
- Baulastenerklärung des Eigentümers
- Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
- Lageplan
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzung
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 24.08.2021
Stichwörter
Abstandsbaulast, Vereinigungsbaulast, Baulastenverzeichnis, Bauordnungsamt, Wegebaulast, Baulasten, Bauamt, Bauaufsichtsbehörde