Baulasten, Baulastenverzeichnis
Zur Übernahme von Baulasten und Eintragungen in das Baulastenverzeichnis, müssen Sie sich sich an die zuständige Behörde wenden.
Beschreibung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt
Ansprechpartner
Bauamt, Hochbau, Straßenverkehrsbehörde, Tiefbau
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
MO: 08:00 - 12:00 DI: 08:00 - 12:00 MI: 08:00 - 12:00 DO: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 FR: 08:00 - 12:00
Kontakt
Telefon: 06482 9161-32
Telefon: 06482 9161-22
Telefon: 06482 9161-24
Telefax: 06482 9161-55
E-Mail: reifenberg@stadtrunkel.de
E-Mail: janke@stadtrunkel.de
E-Mail: kremer@stadtrunkel.de
Internet
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachgebiet Allgemeine Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie Termine in folgenden Servicezeiten:
Montag bis Mittwoch: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr sowie 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: 30.71@Limburg-Weilburg.de
Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachbereich Baulasten
Adresse
Postanschrift
Schiede 43
Postfach
65549 Limburg a. d. Lahn
Kontakt
E-Mail: 30.71@Limburg-Weilburg.de
Formulare
Online-Antrag Rückbauverpflichtungsbaulast
Online-Antrag Zufahrtsbaulast Dauernutzung
Antrag auf Einsicht, Recherche, Baulast/Auskunft
Online-Antrag Abstandsflächenbaulast
Online-Antrag Zustimmung für die Eintragung einer Baulast
Online-Antrag Anbaubaulast
Online-Antrag Bauteilerhaltungsbaulast
Online-Antrag Vereinigungsbaulast
Online-Antrag Leitungsbaulast
Online-Antrag Freihaltebaulast
Online-Antrag Zuordnungsbaulast Stellplatz
erforderliche Unterlagen
- Baulastenerklärung des Eigentümers
- Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
- Lageplan
Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg
- Baulasterklärung (1-fach)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich des zu belastenden Grundstückes und vermasster Darstellung der Baulastfläche (5-fach)
- Beglaubigter Grundbuchauszug, Abt. 1 und 2, nicht älter als ein Monat (1-fach)
- soweit vorhanden - Auflassungsvormerkung (1-fach)
- soweit notwendig - Erbschein (1-fach)
- eventuell - Kostenübernahmeerklärung
- Baulasterklärung (1-fach)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich des zu belastenden Grundstückes und vermasster Darstellung der Baulastfläche (5-fach)
- Beglaubigter Grundbuchauszug, Abt. 1 und 2, nicht älter als ein Monat (1-fach)
- soweit vorhanden - Auflassungsvormerkung (1-fach)
- soweit notwendig - Erbschein (1-fach)
- eventuell - Kostenübernahmeerklärung
Formulare
Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg
Darüber hinaus können weitere Varianten von Baulasten begründet werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeitenden.
Darüber hinaus können weitere Varianten von Baulasten begründet werden. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeitenden.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzung
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.
Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 24.08.2021
Stichwörter
Abstandsbaulast, Vereinigungsbaulast, Baulastenverzeichnis, Bauordnungsamt, Wegebaulast, Baulasten, Bauamt, Bauaufsichtsbehörde