Baulasten, Baulastenverzeichnis
Zur Übernahme von Baulasten und Eintragungen in das Baulastenverzeichnis, müssen Sie sich sich an die zuständige Behörde wenden.
Beschreibung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt
Ansprechpartner
Bauordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr; Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Stefan Schäfer (Amtsleiter)
Jasmin Froese (Sachbearbeiterin)
erforderliche Unterlagen
- Baulastenerklärung des Eigentümers
- Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
- Lageplan
Formulare
Hinweise für Gießen: Spezialisierung
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzung
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.
Hinweise für Gießen: Spezialisierung
In Gießen beträgt die Gebühr für
- die Eintragung einer Baulast beträgt 150,00 € je übernommene Baulast.
- eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beträgt 20,00 € je Grundstück.
In Gießen beträgt die Gebühr für
- die Eintragung einer Baulast beträgt 150,00 € je übernommene Baulast.
- eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beträgt 20,00 € je Grundstück.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Gießen: Spezialisierung
Verschmelzung von Grundstücken
Anstelle der Eintragung einer Vereinigungsbaulast besteht die Möglichkeit, Flurstücke katasterrechtlich zu verschmelzen. Die Verschmelzung wird vom Katasteramt durchgeführt und ist günstiger als eine grundbuchrechtliche Vereinigung, bei der die Flurstücke weiterhin bestehen bleiben.
Vorraussetzung für eine Verschmelzung ist, dass die betreffenden Flurstücke
- gleichmäßig belastet oder belastungsfrei sind (Abt. III des Grundbuches),
- im gleichen Eigentum stehen,
- eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden und,
- keine unterschiedliche Lasten und Beschränkungen in Abt. II des Grundbuches eingetragen sind.
Verschmelzung von Grundstücken
Anstelle der Eintragung einer Vereinigungsbaulast besteht die Möglichkeit, Flurstücke katasterrechtlich zu verschmelzen. Die Verschmelzung wird vom Katasteramt durchgeführt und ist günstiger als eine grundbuchrechtliche Vereinigung, bei der die Flurstücke weiterhin bestehen bleiben.
Vorraussetzung für eine Verschmelzung ist, dass die betreffenden Flurstücke
- gleichmäßig belastet oder belastungsfrei sind (Abt. III des Grundbuches),
- im gleichen Eigentum stehen,
- eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden und,
- keine unterschiedliche Lasten und Beschränkungen in Abt. II des Grundbuches eingetragen sind.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 24.08.2021
Stichwörter
Abstandsbaulast, Vereinigungsbaulast, Baulastenverzeichnis, Bauordnungsamt, Wegebaulast, Baulasten, Bauamt, Bauaufsichtsbehörde