Baulasten, Baulastenverzeichnis
Zur Übernahme von Baulasten und Eintragungen in das Baulastenverzeichnis, müssen Sie sich sich an die zuständige Behörde wenden.
Beschreibung
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt
Ansprechpartner
Fachdienst Bauaufsicht - Allgemeine Bauvorhaben
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Hartmann
Hausanschrift
E-Mail: s.hartmann@kreis-offenbach.de
E-Mail: bauaufsicht-baulasten@kreis-offenbach.de
Telefon Festnetz: 06074 8180-4323
Frau Storcksdieck
Frau Briese
Fachdienst Bauaufsicht - Besondere Bauvorhaben
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06074 8180-4344
Fax: 06074 8180-4932
Internet
Stadt Rodgau - Fachbereich Stadtplanung und Bauberatung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: bau@rodgau.de
E-Mail: planung@rodgau.de
Kontaktperson
Frau Thiel
Frau Friedrich-Weber
Frau Kamphaus
Frau Oppolzer
Frau Rieth
Weitere Informationen
Der Fachbereich Stadtplanung und Bauberatung beschäftigt sich mit Stadtentwicklungs- und Verkehrskonzepten, städtebaulichen Entwürfen und der Ausarbeitung von Bebauungsplänen. Er erstellt Gestaltungsentwürfe für Straßen und Plätze sowie die Konzeption und Beschilderung besonderer Wege und Routen in und um Rodgau.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
- Bürgerbeteiligung - freiwillige Beteiligungsformate und gesetzliche Planverfahren
- Rechtskräftige Bebauungspläne
- Mitwirkung an der Erstellung der Regionalen Flächennutzungsplan
- Erarbeitung von städtebaulichen Konzepten
- Verkehrsplanung und Erarbeitung von Mobilitäts- und Verkehrskonzepten
- Beratung von Bauwilligen
- Abgabe von Stellungnahmen zu Bauanträgen an das Kreisbauamt
- Durchführung von Städtebau Förderprogrammen:
- Stadtumbau in Dudenhofen
- Durchführung Rodgau West
- Biotopverbund und Artenschutz
Aktuell:
Beteiligung der Öffentlichkeit - Bebauungsplan Weiskirchen Nr. 30 „Hauptstraße – Schillerstraße“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau hat am 26.05.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes Weiskirchen Nr. 30 „Hauptstraße – Schillerstraße“ gebilligt und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB beschlossen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB werden die Inhalte dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt. Die kompletten Planunterlagen stehen unter he.bauleitplanung-online.de zur Einsichtnahme zur Verfügung. Sie können Stellungnahmen während der Offenlegungszeit schriftlich beim Magistrat der Stadt Rodgau oder über die Plattform „Bauleitplanung-online“ einreichen.
erforderliche Unterlagen
- Baulastenerklärung des Eigentümers
- Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
- Lageplan
Handlungsgrundlage(n)
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzung
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. der kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzung festgelegt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 24.08.2021
Stichwörter
Abstandsbaulast, Bauaufsichtsbehörde, Vereinigungsbaulast, Bauamt, Bauordnungsamt, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast, Baulasten