Errichtung von Anlagen Genehmigung

    Antrag auf eine Baugenehmigung stellen

    Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Beschreibung

    Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

    Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.

    Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

    Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen. 


    Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben. 

    Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. 

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

    Ansprechpartner

    Bauen und Liegenschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Landenhäuser Straße 11

    36367 Wartenberg

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Rathaus
    Anzahl der Stellplätze: 4
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Rathaus
      Linien:
      • Bus: Linie VB 26

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Der barrierefreie Eingang befindet sich auf der hinteren Seite des Rathauses.

    Öffnungszeiten

    Montag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:30 Uhr

    Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:30 Uhr

    Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 07:30 - 13:00 Uhr

    Aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie bitten wir um vorherige Terminvergabe.

    Termine können Sie telefonisch unter der 06641/9698-0 ausmachen oder per E-Mail an die info@gemeinde-wartenberg.de schicken.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Lastschriftverfahren, Lastschriftverfahren, SEPA-Überweisung, Rechnung, Überweisung, SEPA-Lastschrift, Überweisung/Zahlschein

    Bankverbindung

    Gemeinde Wartenberg

    Empfänger: Gemeinde Wartenberg

    IBAN: DE47 5199 0000 0001 0062 07

    BIC: GENODE51LBI

    Bankinstitut:

    Gemeinde Wartenberg

    Empfänger: Gemeinde Wartenberg

    IBAN: DE73 5001 0060 0019 7566 03

    BIC: PBNKDEFF

    Bankinstitut:

    Gemeinde Wartenberg

    Empfänger: Gemeinde Wartenberg

    IBAN: DE39 5185 0079 0367 1027 56

    BIC: HELADEF1FRI

    Bankinstitut:

    Weitere Informationen

    Bezahlmöglichkeiten: Some(Überweisung), Some(Lastschrift), Some(SEPA-Überweisung (Einheitlicher Standart für Überweisung im SEPA..)), Some(Rechnung), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.)), Some(Abbuchung), Some(Barzahlung), Some(Überweisung/Zahlschein (ist ein Bankformular, das bei einer Bareinzahlung auf ein fremdes oder eigenes Bankkonto verwendet wird.))

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2021

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Bauaufsicht

    Adresse

    Postanschrift

    Goldhelg 20

    36341 Lauterbach (Hessen)

    (Postanschrift)

    Hausanschrift

    Rimloser Straße 20

    Postfach

    36341 Lauterbach (Hessen)

    (Besucheranschrift)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten sie unter dem beigefügtem Link zu Bauvorlagen.

    Voraussetzungen

    Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderli-chen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.
    Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bau-vorlagen können nachgefordert werden. 
    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegen-stehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entschei-dung digital über das Bauportal oder analog mit: 
    -    die Baugenehmigung wird erteilt,
    -    nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    -    der Bauantrag wird abgelehnt.

    Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

    Fristen

    Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind. 

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich, außer beim Abbruch, nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 14.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023

    Stichwörter

    Hausbau, Bauen, Freizeitpark, Hochhäuser, Anlagen, Verkaufsstätten, Baugenehmigungsverfahren, Sonderbau, Gaststätten, Schulen, Campingplätze, Hallen, Krankenhäuser, Errichtung, Großgaragen, Nachbarbeteiligung, Baubeginn, Vergnügungsstätten, Warenhäuser, Parkhäuser, Wohnungsbau, Bauantrag, HBO, Warenlager, Gebäude, Bürogebäude, Kindergarten, Kindergärten, Einkaufsmärkte, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Wohnheime

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de