Antrag auf eine Baugenehmigung stellen
Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Beschreibung
Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt. Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.
Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Ansprechpartner
Allgemeine Verwaltung
Adresse
Hausanschrift
(Ortsteil Kirtorf)
Neustädter Straße 10-12
36320 Kirtorf
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: direkt auf dem Marktplatz
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 07.30 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Dienstag: 07.30 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Mittwoch: 07.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 07.30 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Freitag: 07.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 06635 18-23
Fax: 06635 18-15
E-Mail: webmaster@stadt-kirtorf.de
E-Mail: schindler@stadt-kirtorf.de
Kontaktperson
Herr Holger Schindler (Hauptamtsleiter)
Hausanschrift
Neustädter Straße 10-12
36320 KirtorfE-Mail: webmaster@stadt-kirtorf.de
E-Mail: schindler@stadt-kirtorf.de
Telefon Festnetz: 06635 18-23
Fax: 06635 18-15
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
(Postanschrift)
Goldhelg 20
36341 Lauterbach (Hessen)
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
(Besucheranschrift)
Rimloser Straße 20
36341 Lauterbach (Hessen)
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.
Kontakt
Voraussetzungen
Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
- § 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
- § 66 Hessische Bauordnung (HBO): Baugenehmigungsverfahren
- § 67 Hessische Bauordnung (HBO): Bauvorlageberechtigung
- § 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
- § 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
- § 75 Hessische Bauordnung (HBO): Baubeginn
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Verfahrensablauf
Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bauvorlagen können nachgefordert werden.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung digital über das Bauportal oder analog mit:
- die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 20.02.2026
Stichwörter
Baugenehmigungsverfahren, Kindergarten, Kindergärten, Schulen, Hausbau, Gebäude, Krankenhäuser, Gaststätten, Wohnungsbau, HBO, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Baubeginn, Errichtung, Wohnheime, Nachbarbeteiligung, Anlagen, Sonderbau, Vergnügungsstätten, Campingplätze, Bürogebäude, Einkaufsmärkte, Freizeitpark, Großgaragen, Hallen, Hochhäuser, Parkhäuser, Verkaufsstätten, Warenhäuser, Warenlager, Bauantrag, Bauen