Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
    99012002012000

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

    • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
    • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

    An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Die Voraussetzungen für die Aufteilung eines Gebäudes in mehrere in sich abgeschlossene Einheiten ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. 

    In den §§ 7 und 32 des WEG ist eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde gefordert, die die Eigenschaft der Abgeschlossenheit jeder Wohnung bescheinigt und die Zuordnung von Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und der vermassten Stellplätze außerhalb von Gebäuden bestimmt sind.

    Eine Antragstellung ist derzeit nur analog möglich. Die hierfür notwendigen Unterlagen finden Sie unter folgenden Link:

    Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke | wirtschaft.hessen.de

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • zuständige Baubehörde des Landes

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Graben 15
    64646 Heppenheim (Bergstraße)

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    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Achtung: Persönliche Vorsprachen sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich bitte schriftlich, telefonisch oder per Mail an Ihre Sachbearbeiter 

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 01.04.2026

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
    • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
      • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
      • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
    • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
    • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

    Verfahrensablauf

    • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
    • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
    • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 21.10.2008
    Technisch geändert am 01.10.2025

    Stichwörter

    Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Aufteilung Wohnhaus, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum, Sondereigentum, Dauerwohnrecht, Teileigentum

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019