Beseitigung von Anlagen Genehmigung

    Abbruchgenehmigung

    Beschreibung

    Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.

    Eine Abbruchgenehmigung ist für

    • Gebäude mit mehr als 300 m3 Brutto-Rauminhalt,
    • land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit mehr als 150 m² Brutto-Grundfläche und
    • Behälter über 150 m³ Behälterinhalt

    regelmäßig erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrschaft zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

    Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht oder nach Erhaltungssatzungen der Kommunen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt sowie von Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen).

    Ansprechpartner

    Lahn-Dill-Kreis - 23.2 Bautechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Kellner-Ring 51

    35576 Wetzlar

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 20
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle: Freibad
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 11, 12, 12 a, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 120, 125, 170, 185, 312
    • Haltestelle: Haltestelle: Buderusplatz
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 120, 170, 185, 312

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Karl-Kellner-Ring 51

    Postfach 1940

    35529 Wetzlar

    Öffnungszeiten

    Montag - Mittwoch
    07:30 - 12:30 Uhr

    Donnerstag
    07:30 - 12:30 Uhr und
    13:30 - 18:00 Uhr

    Freitag
    07:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Bauwesen [312_Bau- und Grundstücksordnung]

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 92

    35716 Dietzhölztal

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkfläche Bürgermeisteramt
    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr
    Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Hinweis
    Bürgerservice Mittwochnachmittag geschlossen.
    Standesamt Nur vormittags geöffnet.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2012

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einem Abbruchantrag beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie im Rahmen der Beratung und Antragsannahme bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

    Art der Bauvorlage (in Klammern: Anzahl):

    1. Antragsformular (1)
    2. Statistischer Abgangserhebungsbogen (1)
    3. Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftervertrags (1)
    4. Handlungsvollmachten im Original (1)
    5. Übersichtsplan (4)
    6. Liegenschaftsplan (4)
    7. Auszug aus dem Flurstücks-/Eigentümernachweis (4)
    8. Freiflächenplan mit Baumbestand und ggf. Logistikkonzept (große Abbrüche) (4)
    9. Konzept zur Vermeidung von Baulärm bei erhöhtem Baulärm (4)
    10. Grundrisse (4)
    11. Schnitte (4)
    12. Ansichten ggf. Lichtbilder (4)
    13. Formlose Abbruchbeschreibung mit Abbruch- und Entsorgungskonzept (4)
    14. Nachweis über die Einhaltung der Schutzziele der Erhaltungssatzung (4)
    15. Berechnung des Bruttorauminhalts (1)
    16. Bodengutachten bzw. Sanierungsbescheid in Kopie bei festgesetzten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen (4)

    Voraussetzungen

    Genehmigungspflichtige Abbrüche werden im Vollverfahren gemäß § 66 HBO geprüft. Neben den in diesem Verfahren üblicherweise zu prüfenden Inhalten liegt der Schwerpunkt auf der Prüfung der Abbruch- und Entsorgungskonzepte.

    Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Dies könnten zum Beispiel sein:

    • Baumfällgenehmigung
    • Wasserrechtliche Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    • Wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserberührung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Abbruchbeginn ist mindestens eine Woche vorher der Bauaufsicht schriftlich mitzuteilen. Die Beendigung des Abbruchs ist der Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung anzuzeigen.

    Bitte verwenden Sie hierfür die unten stehenden Vordrucke aus dem neuen Bauvorlagenerlass.

    Die Abbruchgenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbruch begonnen wird oder wenn der Abbruch für ein Jahr unterbrochen wurde.

    Die Abbruchgenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die vorgesehene Genehmigungsdauer im Vollverfahren beträgt maximal 3 Monate. Eine Fiktion der Abbruchgenehmigung nach Fristablauf ist jedoch nicht gesetzlich geregelt.

    Kosten

    Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben, sofern die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde nicht über eine eigene Bauaufsichtsgebührensatzung verfügt. Die Höhe der Gebühr hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch der baugenehmigungsfreie Gebäudeabbruch muss von einer Fachfirma durchgeführt werden. Die naturschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Erhaltungssatzungen sind zu beachten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 22.12.2014

    Version

    Technisch erstellt am 21.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Rückbau, Abriss, Abbruch von Anlagen, Abbruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)