Namensänderung
Sie möchten Ihren Vornamen und Familiennamen ändern lassen? Wenn Sie einen wichtigen Grund dafür haben, dann können Sie einen Antrag stellen.
Beschreibung
Ihr Familienname und Ihr Vorname kann geändert werden. Sie müssen für die Änderung einen wichtigen Grund haben. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens.
Hinweise für Marburg: Namensänderung
Das deutsche Namensrecht ist nicht zusammenhängend als einheitliches Rechtsgebiet beschrieben, sondern findet sich an unterschiedlichen Stellen.
Im BGB und in den Vorschriften des Familienrechts wird der Name in Verbindung mit der Geburt, Eheschließung und Eheauflösung oder etwa einer Adoption durch Erklärung (ohne inhaltliche Begründung) festgelegt. Solche Sachverhalte sind immer abschließend nach diesen Vorgaben zu betrachten.
Daneben gibt es die öffentlich-rechtliche Namensänderung. Sie unterscheidet sich von der familienrechtlichen Namensänderung indem sie nicht durch Willenserklärung des Namensträgers oder aufgrund eines familienrechtlichen Vorgangs erfolgt, sondern durch einen staatlichen Verwaltungsakt.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat stets Ausnahmecharakter und kann ausschließlich im Einzelfall der Beseitigung von „massiven Unzuträglichkeiten“ dienen, die sich aus der vorhandenen Namensführung ergeben.
Grundsätzlich sieht das deutsche Namensrecht die Führung und Weiterführung des bisherigen Vor- oder Familiennamens als verbindliche Regel vor. Das Namensänderungsgesetz gilt für
- deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder als Asylberechtigte anerkannte Personen
Zentrale Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung - sowohl von Vor- als auch Familiennamen - ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nicht ausreichend wäre ein „einfacher“, „vernünftiger“ oder ein „nachvollziehbarer“ Grund. Sinn und Zweck der Namensänderung ist es, auf einen atypischen Ausnahmefall reagieren zu können, wenn es dem Namensträger nicht zugemutet werden kann, am bisherigen Namen festzuhalten.
Beispiele, die eine Änderung rechtfertigen können, sind:
anstößig oder lächerlich klingende Namen, die gutgläubige Führung falscher Namen, religiöse Gründe, besondere familiäre Belastungen im Einzelfall
Umstände, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, schließen eine Namensänderung grundsätzlich aus. Dieser Aspekt kommt beispielsweise dem Wunsch bei, den Vornamen eines Kindes zu ändern oder zu ergänzen oder den frei gewählten Ehenamen zu korrigieren. Das gilt z.B. auch nach der Trennung von Sorgeberechtigten, wenn ein Kind mit Zustimmung der Mutter den Familiennamen des Vaters trägt. Auch die Verwendung einer Kurzform des Vornamens kann eine Namensänderung regelmäßig nicht rechtfertigen.
Diese Beispiele zeigen, wie wichtig die Begutachtung des konkreten Einzelfalls ist. In manchen Fällen kann es zur objektiven Bewertung eines Falles hilfreich sein, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen.
Neben dem wichtigen Grund (inhaltlicher Aspekt) kommt es auch wesentlich darauf an, den Zeitpunkt der Antragstellung plausibel darzulegen. Sollte ein wichtiger Grund anerkannt werden, ist deshalb auch zu erklären, warum die Antragstellung nicht schon früher erfolgt ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall.
Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hängt ab vom Einkommen der Antragstellerinnen und Antragsteller und dem Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad des Sachverhaltes.
Der Gebührenrahmen beträgt bei:
Familiennamen: 28 Euro bis 1.680 Euro
Vornamen: 28 Euro bis 560 Euro
Das deutsche Namensrecht ist nicht zusammenhängend als einheitliches Rechtsgebiet beschrieben, sondern findet sich an unterschiedlichen Stellen.
Im BGB und in den Vorschriften des Familienrechts wird der Name in Verbindung mit der Geburt, Eheschließung und Eheauflösung oder etwa einer Adoption durch Erklärung (ohne inhaltliche Begründung) festgelegt. Solche Sachverhalte sind immer abschließend nach diesen Vorgaben zu betrachten.
Daneben gibt es die öffentlich-rechtliche Namensänderung. Sie unterscheidet sich von der familienrechtlichen Namensänderung indem sie nicht durch Willenserklärung des Namensträgers oder aufgrund eines familienrechtlichen Vorgangs erfolgt, sondern durch einen staatlichen Verwaltungsakt.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat stets Ausnahmecharakter und kann ausschließlich im Einzelfall der Beseitigung von "massiven Unzuträglichkeiten" dienen, die sich aus der vorhandenen Namensführung ergeben.
Grundsätzlich sieht das deutsche Namensrecht die Führung und Weiterführung des bisherigen Vor- oder Familiennamens als verbindliche Regel vor. Das Namensänderungsgesetz gilt für
- deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder als Asylberechtigte anerkannte Personen
Zentrale Voraussetzung einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung - sowohl von Vor- als auch Familiennamen - ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nicht ausreichend wäre ein "einfacher", "vernünftiger" oder ein "nachvollziehbarer" Grund. Sinn und Zweck der Namensänderung ist es, auf einen atypischen Ausnahmefall reagieren zu können, wenn es dem Namensträger nicht zugemutet werden kann, am bisherigen Namen festzuhalten.
Beispiele, die eine Änderung rechtfertigen können, sind:
anstößig oder lächerlich klingende Namen, die gutgläubige Führung falscher Namen, religiöse Gründe, besondere familiäre Belastungen im Einzelfall
Umstände, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, schließen eine Namensänderung grundsätzlich aus. Dieser Aspekt kommt beispielsweise dem Wunsch bei, den Vornamen eines Kindes zu ändern oder zu ergänzen oder den frei gewählten Ehenamen zu korrigieren. Das gilt z.B. auch nach der Trennung von Sorgeberechtigten, wenn ein Kind mit Zustimmung der Mutter den Familiennamen des Vaters trägt. Auch die Verwendung einer Kurzform des Vornamens kann eine Namensänderung regelmäßig nicht rechtfertigen.
Diese Beispiele zeigen, wie wichtig die Begutachtung des konkreten Einzelfalls ist. In manchen Fällen kann es zur objektiven Bewertung eines Falles hilfreich sein, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen.
Neben dem wichtigen Grund (inhaltlicher Aspekt) kommt es auch wesentlich darauf an, den Zeitpunkt der Antragstellung plausibel darzulegen. Sollte ein wichtiger Grund anerkannt werden, ist deshalb auch zu erklären, warum die Antragstellung nicht schon früher erfolgt ist.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall.
Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hängt ab vom Einkommen der Antragstellerinnen und Antragsteller und dem Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad des Sachverhaltes.
Der Gebührenrahmen beträgt bei:
Familiennamen: 28 Euro bis 1.680 Euro
Vornamen: 28 Euro bis 560 Euro
Ansprechpartner
Fachdienst 34/36 - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Für notwendige persönliche Vorsprachen bitten wir um Terminvereinbarung telefonisch oder per Mail. Eine „offene Sprechstunde“ bieten wir bis auf Weiteres nicht an. Wir bitten um ihr Verständnis. T͟e͟l͟e͟f͟o͟n͟z͟e͟i͟t͟e͟n͟: Montag: 8 – 11 & 14 – 16 Uhr Dienstag: 8 – 11 Uhr Mittwoch: 8 – 11 Uhr Donnerstag: 8 – 10 & 16 – 17 Uhr Freitag: 8 – 11 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
- Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
- bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
- für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 Bundeszentralregistergesetz,
- der Nachweis über das Ergebnis der Anhörung durch das Familien- oder Betreuungsgericht, wenn der Antrag durch einen Vormund oder Betreuer gestellt wird,
- das Ergebnis der Anhörung durch das Familiengericht, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Eine Erklärung, ob, wo und mit welchem Ergebnis bereits einmal ein Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt wurde.
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Voraussetzungen
- Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Änderung Ihres Vor- oder Familiennamens müssen Sie schriftlich bei der Namensänderungsbehörde beantragen. In Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist der Magistrat zuständig; im Übrigen ist der Kreisausschuss zuständig.
- Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
- Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
- Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Kosten
Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall. Der Gebührenrahmen beträgt 28 bis 1.680 Euro. Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen.: Gebühr ab 28.0 EUR bis 1680.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.05.2023