Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Wer benötig eine Belehrung?
Personen, die regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen oder mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können (zum Beispiel beim Geschirrreinigen), sind verpflichtet an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen.
Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und muss vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden.
Tätigkeitsbeispiele
- Servicekräfte & Küchenmitarbeiter
- Reinigungspersonal im Lebensmittelbereich
- Einzelhandel aus dem Lebensmittelhandel (Nicht nur Fleischtheke)
- Vereinsmitglieder (ehrenamtliche Tätigkeiten)
- Kaffee und Kuchenverkauf
- Würstchenstand
- Altenheim & Kita Mitarbeiter (Personal und Reinigungskraft)
- Lebensmittelhersteller
Gültigkeit der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
„Die Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit.
Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die Beschäftigten unterliegen jedoch den Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2 bis 7 IfSG, insbesondere hat der Arbeitgeber nach Abs. 4 die Beschäftigten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und über ihre Mitteilungsverpflichtung bei Auftreten von Hinderungsgründen zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.
Wer benötig eine Belehrung?
Personen, die regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen oder mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können (zum Beispiel beim Geschirrreinigen), sind verpflichtet an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen.
Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und muss vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden.
Tätigkeitsbeispiele
- Servicekräfte & Küchenmitarbeiter
- Reinigungspersonal im Lebensmittelbereich
- Einzelhandel aus dem Lebensmittelhandel (Nicht nur Fleischtheke)
- Vereinsmitglieder (ehrenamtliche Tätigkeiten)
- Kaffee und Kuchenverkauf
- Würstchenstand
- Altenheim & Kita Mitarbeiter (Personal und Reinigungskraft)
- Lebensmittelhersteller
Gültigkeit der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
"Die Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit.
Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die Beschäftigten unterliegen jedoch den Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2 bis 7 IfSG, insbesondere hat der Arbeitgeber nach Abs. 4 die Beschäftigten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und über ihre Mitteilungsverpflichtung bei Auftreten von Hinderungsgründen zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.
Zuständigkeit
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Weitere Infos und die Anmeldung zur Belehrung senden Sie bitte per E-Mail an belehrung@lkwafkb.de. Für die Anmeldung fügen Sie bitte folgende Informationen hinzu: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und Wunschtermin.
Weitere Infos und die Anmeldung zur Belehrung senden Sie bitte per E-Mail an belehrung@lkwafkb.de. Für die Anmeldung fügen Sie bitte folgende Informationen hinzu: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und Wunschtermin.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Gesundheit
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 17-19
Postfach
35066 Frankenberg (Eder)
Postanschrift
Südring 2
Postfach
34497 Korbach
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 05631 954-1462
E-Mail: gesundheit@lkwafkb.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
- Ggf. wird eine Ermäßigung gewährt (z.B. für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) bzw. für Schüler und Schülerinnen; dann ist ein entsprechender Nachweis (Bescheinigung, Schülerausweis in Kombination mit Personalausweis/Reisepass) notwendig.
- bei Minderjährigen bis einschließlich 15 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten notwendig.
- gute Deutschkenntnisse sind erforderlich oder ein Dolmetscher muss zum Übersetzen mitgebracht werden.
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
- Ggf. wird eine Ermäßigung gewährt (z.B. für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) bzw. für Schüler und Schülerinnen; dann ist ein entsprechender Nachweis (Bescheinigung, Schülerausweis in Kombination mit Personalausweis/Reisepass) notwendig.
- bei Minderjährigen bis einschließlich 15 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten notwendig.
- gute Deutschkenntnisse sind erforderlich oder ein Dolmetscher muss zum Übersetzen mitgebracht werden.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Wann und Wo?
Unsere Belehrungen finden Dienstag bzw. Donnerstag in unseren Standorten in Korbach und Frankenberg statt oder ab 20 Personen bei Ihnen vor Ort.
Bitte beachten: Personen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen benötigen einen Dolmetscher (dies kann eine Person aus dem Freundes- oder Familienkreis sein), um an der Belehrung nach §43 IfSG teilnehmen können.
Wann und Wo?
Unsere Belehrungen finden Dienstag bzw. Donnerstag in unseren Standorten in Korbach und Frankenberg statt oder ab 20 Personen bei Ihnen vor Ort.
Bitte beachten: Personen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen benötigen einen Dolmetscher (dies kann eine Person aus dem Freundes- oder Familienkreis sein), um an der Belehrung nach §43 IfSG teilnehmen können.
Fristen
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Eine Wiederbelehrung muss alle 2 Jahre erneuert werden und darf vom Arbeitgeber durchgeführt werden.
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Eine Wiederbelehrung muss alle 2 Jahre erneuert werden und darf vom Arbeitgeber durchgeführt werden.
Kosten
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Die Erstbelehrung kostet 29,00 Euro.
Für die Folgebelehrung fallen 20,00 Euro an.
Die Ausstellung eines Duplikats kostet 12,00 Euro.
Ggf. wird für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten eine reduzierte Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
Die Erstbelehrung kostet 29,00 Euro.
Für die Folgebelehrung fallen 20,00 Euro an.
Die Ausstellung eines Duplikats kostet 12,00 Euro.
Ggf. wird für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten eine reduzierte Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil‐ und strafrechtlich dafür, dass dies einwandfrei erfolgt.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass dies einwandfrei erfolgt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024
Stichwörter
Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Nachweis, Infektion, Schulung, Gesundheitsamt, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, IfSG, Tätigkeit, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene