Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

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    Wer benötig eine Belehrung?

    Personen, die regelmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen oder mit Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können (zum Beispiel beim Geschirrreinigen), sind verpflichtet an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen.

    Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt und muss vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. 

    Tätigkeitsbeispiele

    • Servicekräfte & Küchenmitarbeiter
    • Reinigungspersonal im Lebensmittelbereich
    • Einzelhandel aus dem Lebensmittelhandel (Nicht nur Fleischtheke)
    • Vereinsmitglieder (ehrenamtliche Tätigkeiten)
    • Kaffee und Kuchenverkauf
    • Würstchenstand
    • Altenheim & Kita Mitarbeiter (Personal und Reinigungskraft)
    • Lebensmittelhersteller

    Gültigkeit der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    "Die Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit.

    Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die Beschäftigten unterliegen jedoch den Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2 bis 7 IfSG, insbesondere hat der Arbeitgeber nach Abs. 4 die Beschäftigten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und über ihre Mitteilungsverpflichtung bei Auftreten von Hinderungsgründen zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.

    Zuständigkeit

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    Weitere Infos und die Anmeldung zur Belehrung senden Sie bitte per E-Mail an belehrung@lkwafkb.de. Für die Anmeldung fügen Sie bitte folgende Informationen hinzu: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und Wunschtermin.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Gesundheit

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 17-19

    Postfach

    35066 Frankenberg (Eder)

    Postanschrift

    Südring 2

    Postfach

    34497 Korbach

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 17-19

    Postfach

    35066 Frankenberg (Eder)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Südring 3

    Postfach

    34497 Korbach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

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    • gültiger Personalausweis/Reisepass oder ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
    • Ggf. wird eine Ermäßigung gewährt (z.B. für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) bzw. für Schüler und Schülerinnen; dann ist ein entsprechender Nachweis (Bescheinigung, Schülerausweis in Kombination mit Personalausweis/Reisepass) notwendig.
    • bei Minderjährigen bis einschließlich 15 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten notwendig.
    • gute Deutschkenntnisse sind erforderlich oder ein Dolmetscher muss zum Übersetzen mitgebracht werden.

    Formulare

    Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

    Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

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    Wann und Wo?
    Unsere Belehrungen finden Dienstag bzw. Donnerstag in unseren Standorten in Korbach und Frankenberg statt oder ab 20 Personen bei Ihnen vor Ort.

    Bitte beachten: Personen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen benötigen einen Dolmetscher (dies kann eine Person aus dem Freundes- oder Familienkreis sein), um an der Belehrung nach §43 IfSG teilnehmen können.

    Fristen

    Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

    Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.
     

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    Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

    Eine Wiederbelehrung muss alle 2 Jahre erneuert werden und darf vom Arbeitgeber durchgeführt werden.

    Kosten

    Für die Erstbelehrung: Verwaltungsgebühr 30.00 EUR

    Für die Folgebelehrung: Verwaltungsgebühr 20.00 EUR

    Für die Ausstellung eines Duplikats: Abgabe 12.00 EUR

    Ggf. reduzierte Gebühr für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten: Verwaltungsgebühr 10.00 EUR

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    Die Erstbelehrung kostet 29,00 Euro.

    Für die Folgebelehrung fallen 20,00 Euro an.

    Die Ausstellung eines Duplikats kostet 12,00 Euro.

    Ggf. wird für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten eine reduzierte Gebühr von 10,00 Euro erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

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    Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

    Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass dies einwandfrei erfolgt. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Stichwörter

    Gesundheitsamt, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittel, Infektionsschutz, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Nachweis, Infektion, Gesundheitszeugnis, Schulung, Tätigkeit, Lebensmittelhygiene, IfSG

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de