Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Belehrungen nach § 43 IfSG (Umgang mit Lebensmitteln) im Online-Verfahren:
- Möchten Sie am Online-Verfahren teilnehmen, melden Sie sich bitte über den nebenstehenden Link an. https://hr.gotzg.de
- Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
- Die Belehrung findet online statt, das bedeutet, Sie müssen nirgendwo hinfahren. Sie können die Belehrung bequem von zu Hause, beim Arbeitgeber oder wie es für Sie passend ist, erledigen. Sie benötigen einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone ein PayPal Konto und eine stabile Internetverbindung. Bitte starten Sie Ihr Gerät 10 Minuten vor Ihrem Belehrungstermin und geben Sie folgenden Link ein: https://gotzg.de/
- Sie werden zum gebuchten Termin von uns per WhatsApp (alt. FaceTime) Video zur Identifizierung angerufen.
- Sie zeigen sich und Ihren amtlichen Lichtbildausweis über Ihre Kamera, so dass ein Vergleich möglich ist.
- Wir erklären kurz den Ablauf und Sie erhalten einen personalisierten Seminarcode zur Freischaltung der Anwendung
- Sie schauen sich in der Online-Belehrung einen Belehrungsfilm an und lesen sich ein Merkblatt durch. Auch das Merkblatt steht in unterschiedlichen Sprachen zur Verfügung.
- Zum Abschluss der Online-Belehrung absolvieren Sie einen Test mit fünf Fragen. Der Test kann wiederholt werden.
- Sie haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis das Online-Belehrungssystem und den Service zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
- Eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung steht im Anschluss sofort zum Download zur Verfügung.
Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Hygienebelehrung für den Umgang mit Lebensmitteln
Mehrmals wöchentlich bieten wir die gesetzlich vorgeschriebene Hygienebelehrung für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 Infektionsschutzgesetz an (weitere Hinweise hierzu: siehe unten).
ANMELDUNG UND TERMINVERGABE
Untersuchungen und Ausstellung von Gesundheitszeugnissen und Attesten werden nach Terminvereinbarung durchgeführt: 05681/775 7553
Belehrungen nach § 43 IfSG (Umgang mit Lebensmitteln)
Ablauf des Online-Verfahrens:
- Möchten Sie am Online-Verfahren teilnehmen, melden Sie sich bitte über den nebenstehenden Link an. https://hr.gotzg.de
- Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
- Die Belehrung findet online statt, das bedeutet, Sie müssen nirgendwo hinfahren. Sie können die Belehrung bequem von zu Hause, beim Arbeitgeber oder wie es für Sie passend ist, erledigen. Sie benötigen einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone ein PayPal Konto und eine stabile Internetverbindung. Bitte starten Sie Ihr Gerät 10 Minuten vor Ihrem Belehrungstermin und geben Sie folgenden Link ein: https://gotzg.de/
- Sie werden zum gebuchten Termin von uns per WhatsApp (alt. FaceTime) Video zur Identifizierung angerufen.
- Sie zeigen sich und Ihren amtlichen Lichtbildausweis über Ihre Kamera, so dass ein Vergleich möglich ist.
- Wir erklären kurz den Ablauf und Sie erhalten einen personalisierten Seminarcode zur Freischaltung der Anwendung
- Sie schauen sich in der Online-Belehrung einen Belehrungsfilm an und lesen sich ein Merkblatt durch. Auch das Merkblatt steht in unterschiedlichen Sprachen zur Verfügung.
- Zum Abschluss der Online-Belehrung absolvieren Sie einen Test mit acht Fragen. Der Test kann wiederholt werden.
- Sie haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis das Online-Belehrungssystem und den Service zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
- Eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung steht im Anschluss sofort zum Download zur Verfügung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 53.2 - Amtsärztlicher Dienst
Beschreibung
Der amtsärztliche Dienst führt Untersuchungen, Begutachtungen und medizinische Beratungen im öffentlichen Interesse, im Auftrag von Behörden oder nach gesetzlichen Vorgaben, durch.
Dies sind unter anderem Untersuchungen und Gutachten z. B. für Gerichte, Sozial- und Verkehrsbehörden sowie andere Behörden und Dienststellen des Öffentlichen Dienstes, beamtenrechtliche Fragestellungen wie z.B. die Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis sowie die Beurteilung der Dienstfähigkeit, Prüfung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zum Erlangen von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung, Stellungnahmen zur Notwendigkeit von medizinischen Maßnahmen und Behandlungen im Rahmen der Beihilfegewährung, wie z.B. Sanatoriumsbehandlungen oder Heilkuren, sowie Impfberatung, HIV & AIDS-Beratung und Reisemedizinische Beratung.
Mehrmals wöchentlich bieten wir die gesetzlich vorgeschriebene Hygienebelehrung für den Umgang mit Lebensmitteln nach § 43 Infektionsschutzgesetz an. Weitere Informationen und Hinweise zur Anmeldung finden Sie hier: Hygienebelehrung für den Umgang mit Lebensmitteln
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Susanne Elsner
Telefon Festnetz: 05681 775-5322
Frau Sarah Rothhämel
Telefon Festnetz: 05681 775-5323
Frau Judith Rusch
Telefon Festnetz: 05681 775-5324
Herr Dr. Ulrich Klinge
Telefon Festnetz: 05681 775-5300
Frau Marianne Krauß
Telefon Festnetz: 05681 775-5302
Frau Anja Thiel
Telefon Festnetz: 05681 775-5303
E-Mail: Anja.Thiel@schwalm-eder-kreis.de
Formulare
Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Fristen
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.
Kosten
Für die Erstbelehrung: Verwaltungsgebühr 30.00 EUR
Für die Folgebelehrung: Verwaltungsgebühr 20.00 EUR
Für die Ausstellung eines Duplikats: Abgabe 12.00 EUR
Ggf. reduzierte Gebühr für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten: Verwaltungsgebühr 10.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024
Stichwörter
Gesundheitsamt, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittel, Infektionsschutz, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Nachweis, Infektion, Gesundheitszeugnis, Schulung, Tätigkeit, Lebensmittelhygiene, IfSG