Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg

    Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetzt findet derzeit nur online statt.

    Unter folgendem Link können Sie sich für die Online-Belehrung anmelden: Anmeldung Online-Belehrung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Infektions- und Gesundheitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schiede 43

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Am Steinbühl 4

    Postfach

    35781 Weilburg

    (Kreiskrankenhaus Weilburg)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Viele Gesundheitsämter bieten diese Belehrung zumindest in Teilen online an.

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

    Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

    Fristen

    Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

    Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.
     

    Kosten

    Für die Erstbelehrung: Verwaltungsgebühr 30.00 EUR

    Für die Folgebelehrung: Verwaltungsgebühr 20.00 EUR

    Für die Ausstellung eines Duplikats: Abgabe 12.00 EUR

    Ggf. reduzierte Gebühr für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten: Verwaltungsgebühr 10.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2024

    Stichwörter

    Gesundheitsamt, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Lebensmittel, Infektionsschutz, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Nachweis, Infektion, Gesundheitszeugnis, Schulung, Tätigkeit, Lebensmittelhygiene, IfSG

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de