Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Main-Taunus-Kreis - Gesundheitsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Amtsärztliche Sprechstunde, Untersuchung und Beratungen nur nach Vereinbarung.
Montag
nur mit Terminvereinbarung
Dienstag
nur mit Terminvereinbarung
(Ausnahme: Offene STI-Sprechstunde von 13.00 - 15.00 Uhr)
Mittwoch
nur mit Terminvereinbarung
Donnerstag
nur mit Terminvereinbarung
Freitag
nur mit Terminvereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Hinweise für Arbeitgeber
Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 43 für Erziehungsberechtigte und Betreuungspersonen (Erklärung)
Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen im Umgang mit Lebensmitteln Termine 2024 für Belehrungen nach § 43 (1)
Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
- Für einen reibungslosen Ablauf ist eine telefonische Voranmeldung nötig. Die Termine sind unter Formulare zu entnehmen.
- EC-Kartenzahlung ist möglich.
- Bitte spätestens 30 Minuten vor Beginn der Belehrung eintreffen.
- Bei Minderjährigen ist die Anwesenheit einer/s Erziehungsberechtigten oder die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung erforderlich.
- Bei Belehrungen im Zuge eines Betriebs-/Schülerpraktikums ist ein entsprechender Praktikumsnachweis vorzulegen.
- Bei Wiederbelehrungen ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung mitzubringen.
- Für einen reibungslosen Ablauf ist eine telefonische Voranmeldung nötig. Die Termine sind unter Formulare zu entnehmen.
- EC-Kartenzahlung ist möglich.
- Bitte spätestens 30 Minuten vor Beginn der Belehrung eintreffen.
- Bei Minderjährigen ist die Anwesenheit einer/s Erziehungsberechtigten oder die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung erforderlich.
- Bei Belehrungen im Zuge eines Betriebs-/Schülerpraktikums ist ein entsprechender Praktikumsnachweis vorzulegen.
- Bei Wiederbelehrungen ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung mitzubringen.
Kosten
Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 29 Euro und für eine Wiederbelehrung 20 Euro.
Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 29 Euro und für eine Wiederbelehrung 20 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024
Stichwörter
Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Nachweis, Infektion, Schulung, Gesundheitsamt, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, IfSG, Tätigkeit, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene