Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.

    Ansprechpartner

    Main-Taunus-Kreis - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kreishaus 1-5

    65719 Hofheim am Taunus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Amtsärztliche Sprechstunde, Untersuchung und Beratungen nur nach Vereinbarung.

    Montag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Dienstag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr

    Mittwoch
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
    nachmittags: nach Vereinbarung

    Donnerstag
    vormittags: nach Vereinbarung
    nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr

    Freitag
    vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr

     

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Hinweise für Arbeitgeber
    Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 43 für Erziehungsberechtigte und Betreuungspersonen (Erklärung)
    Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
    Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen im Umgang mit Lebensmitteln Termine 2024 für Belehrungen nach § 43 (1)

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    • Für einen reibungslosen Ablauf ist eine telefonische Voranmeldung nötig. Die Termine sind unter Formulare zu entnehmen.
    • EC-Kartenzahlung ist möglich.
    • Bitte spätestens 30 Minuten vor Beginn der Belehrung eintreffen.
    • Bei Minderjährigen ist die Anwesenheit einer/s Erziehungsberechtigten oder die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung erforderlich.
    • Bei Belehrungen im Zuge eines Betriebs-/Schülerpraktikums ist ein entsprechender Praktikumsnachweis vorzulegen.
    • Bei Wiederbelehrungen ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung mitzubringen.

    Kosten

    Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    Die Gebühr für eine Erstbelehrung beträgt 29 Euro und für eine Wiederbelehrung 20 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 29.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024

    Stichwörter

    Schulung, IfSG, Gesundheitsbelehrung, Gesundheitszeugnis, Gesundheit, Lebensmittel, Gesundheitsamt, Nachweis, Infektion, Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Infektionsschutzbelehrung, Tätigkeit, Lebensmittelhygiene, Infektionsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English