Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - Gesundheitsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Adresse
Postanschrift
Niersteiner Straße 3
64283 Darmstadt
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Mittwoch, 8 Uhr bis 12:00 Uhr und 12.30 Uhr bis 16 Uhr
Donnerstag, 8 Uhr bis 12 Uhr und 12.30 Uhr bis 17 Uhr
Freitag, 8 Uhr bis 12 Uhr
Sprechstundenzeiten:
HIV-Test und Beratung: Montag bis Donnerstag, 8 Uhr bis 10.30 Uhr
Amtsärztliche Sprechstunde: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, 8 Uhr bis 10.30 Uhr
Untersuchungsauftrag mit evtl. Kostenzusicherung sowie Personalausweis oder Pass
Kinder- und jugendpsychiatrische Sprechstunde: Nur nach Voranmeldung
Sprachheilbeauftragten Sprechstunde: Nur nach Voranmeldung (06151-33090)
Tuberkuloseabteilung: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, 8 Uhr bis 11 Uhr
Kontakt
Telefon: 06151 33090
Internet
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Adresse
Postanschrift
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt
Öffnungszeiten
Servicestelle:
Montag bis Donnerstag, 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag, 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Telefonzentrale:
Montag bis Donnerstag, 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag, 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06151 881-0
E-Mail: kreisverwaltung@ladadi.de
Internet
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024
Stichwörter
Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Nachweis, Infektion, Schulung, Gesundheitsamt, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, IfSG, Tätigkeit, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene