Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Aktueller Hinweis
    Amtliche Lebensmittelüberwachung Belehrungen nach §43 IfSG
    Die Belehrung kann online unter https://hp.gotzg.de/ durchgeführt werden.
    Aktueller Hinweis
    Amtliche Lebensmittelüberwachung Belehrungen nach §43 IfSG
    Die Belehrung kann online unter https://hp.gotzg.de/ durchgeführt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Online-Belehrungen können unter https://hp.gotzg.de/ vereinbart werden.

    Präsenztermine können mit dem Kontaktformular oder telefonisch unter 06252-15 5396 vereinbart werden.

    Online-Belehrungen können unter https://hp.gotzg.de/ vereinbart werden.

    Präsenztermine können mit dem Kontaktformular oder telefonisch unter 06252-15 5396 vereinbart werden.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bergstraße - Infektions- und Umwelthygiene

    Adresse

    Postanschrift

    Gräffstraße 5

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Postanschrift

    Kettelerstraße 29

    64646 Heppenheim (Bergstraße)

    Kontakt

    Kontaktperson

    Formulare

    Belehrung § 42/43 Infektionsschutzgesetz

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadtverwaltung Zwingenberg - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Untergasse 16

    64673 Zwingenberg

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Rathaushof
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Rathaus: Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 15.30 bis 18.00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Amtliche Lebensmittelüberwachung Belehrungen nach §43 IfSG
    Die Belehrung kann online unter https://hp.gotzg.de/ durchgeführt werden.
    Amtliche Lebensmittelüberwachung Belehrungen nach §43 IfSG
    Die Belehrung kann online unter https://hp.gotzg.de/ durchgeführt werden.

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße

    Diese Folgebelehrung kann ersatzweise auch vom Gesundheitsamt zu einem ermäßigten Gebührensatz durchgeführt werden.

    Diese Folgebelehrung kann ersatzweise auch vom Gesundheitsamt zu einem ermäßigten Gebührensatz durchgeführt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024

    Version

    Technisch erstellt am 20.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 25.09.2024 (von: Nickl, Anne)

    Stichwörter

    Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Nachweis, Infektion, Schulung, Gesundheitsamt, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, IfSG, Tätigkeit, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)