Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Amtliche Lebensmittelüberwachung Belehrungen nach §43 IfSG
Die Belehrung kann online unter https://hp.gotzg.de/ durchgeführt werden.
Amtliche Lebensmittelüberwachung Belehrungen nach §43 IfSG
Die Belehrung kann online unter https://hp.gotzg.de/ durchgeführt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.
Zuständigkeit
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Online-Belehrungen können unter https://hp.gotzg.de/ vereinbart werden.
Präsenztermine können mit dem Kontaktformular oder telefonisch unter 06252-15 5396 vereinbart werden.
Online-Belehrungen können unter https://hp.gotzg.de/ vereinbart werden.
Präsenztermine können mit dem Kontaktformular oder telefonisch unter 06252-15 5396 vereinbart werden.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Infektions- und Umwelthygiene
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Sven Weiss
Formulare
Belehrung § 42/43 Infektionsschutzgesetz
Formulare
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Die Belehrung kann online unter https://hp.gotzg.de/ durchgeführt werden.
Die Belehrung kann online unter https://hp.gotzg.de/ durchgeführt werden.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Hinweise für Bergstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Bergstraße
Diese Folgebelehrung kann ersatzweise auch vom Gesundheitsamt zu einem ermäßigten Gebührensatz durchgeführt werden.
Diese Folgebelehrung kann ersatzweise auch vom Gesundheitsamt zu einem ermäßigten Gebührensatz durchgeführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024
Stichwörter
Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Nachweis, Infektion, Schulung, Gesundheitsamt, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, IfSG, Tätigkeit, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene