Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Gesundheitsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Für einzelne Bereiche und Beratungsstellen gelten unterschiedliche Sprechzeiten.
Kontakt
Internet
Lebensmittelausweise
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Internet
Weitere Informationen
Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) §43 benötigen alle Personen, die erstmalig(!) eine Tätigkeit mit Lebensmittelkontakt, z.B. in Gastronomie, Lebensmittelproduktion oder Kita ausüben wollen, eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt.
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Frankfurt am Main: Lebensmittel: Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
- ein gültiger Personalausweis/Reisepass oder
- ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
- ein Nachweis des Arbeitsgebers über den Einsatzort in Frankfurt (sofern der gemeldete Wohnsitz nicht in Frankfurt liegt)
- bei Schulpraktika eine Bescheinigung der Schule über das Schulpraktikum und den Schülerausweis
- bei ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Bescheinigung der Beschäftigungsstelle
Bei Minderjährigen bis 15 Jahren ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten nötig, ab 16 Jahren genügt eine schriftliche Einverständniserklärung.
- ein gültiger Personalausweis/Reisepass oder
- ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
- ein Nachweis des Arbeitsgebers über den Einsatzort in Frankfurt (sofern der gemeldete Wohnsitz nicht in Frankfurt liegt)
- bei Schulpraktika eine Bescheinigung der Schule über das Schulpraktikum und den Schülerausweis
- bei ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Bescheinigung der Beschäftigungsstelle
Bei Minderjährigen bis 15 Jahren ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten nötig, ab 16 Jahren genügt eine schriftliche Einverständniserklärung.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Frankfurt am Main: Lebensmittel: Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr von 29,00 Euro und für die Ausstellung eines Duplikats eine Gebühr von derzeit 12,00 Euro erhoben. Die Bezahlung ist bar oder mit einer deutschen EC-Karte möglich.
Für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten wird eine reduzierte Gebühr von 10,00 Euro erhoben. Bitte bringen Sie eine entsprechende Bescheinigung der Schule über das Schulpraktikum bzw. bei ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Bescheinigung der Beschäftigungsstelle mit. Schüler müssen sich mit einem gültigen Schülerausweis und dem Personalausweis/Reisepass ausweisen können. Bei Minderjährigen gilt die bereits erwähnte Regelung zur Erlaubnis der Sorgeberechtigten.
Gebühr 25.0 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)
Für die Durchführung der Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr von 29,00 Euro und für die Ausstellung eines Duplikats eine Gebühr von derzeit 12,00 Euro erhoben. Die Bezahlung ist bar oder mit einer deutschen EC-Karte möglich.
Für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten wird eine reduzierte Gebühr von 10,00 Euro erhoben. Bitte bringen Sie eine entsprechende Bescheinigung der Schule über das Schulpraktikum bzw. bei ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Bescheinigung der Beschäftigungsstelle mit. Schüler müssen sich mit einem gültigen Schülerausweis und dem Personalausweis/Reisepass ausweisen können. Bei Minderjährigen gilt die bereits erwähnte Regelung zur Erlaubnis der Sorgeberechtigten.
Gebühr 25.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, Abt. Gesundheit, Ref. Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr am 15.08.2024
Stichwörter
Lebensmittel, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Gesundheitszeugnis, Belehrung, Gesundheitsbelehrung, Nachweis, Infektion, Schulung, Gesundheitsamt, Gesundheit, Infektionsschutzbelehrung, IfSG, Tätigkeit, Infektionsschutz, Lebensmittelhygiene