Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Hinweise für Nidda: Spezielle Hinweise für Stadt Nidda
Beglaubigung von Kopien
Die Vorlage der Original Dokumente ist zwingend erforderlich.
Falls Farbkopien beglaubigt werden sollen, müssen die Originale in Verbindung mit den Farbkopien vorgelegt werden.
Beglaubigung von Kopien
Die Vorlage der Original Dokumente ist zwingend erforderlich.
Falls Farbkopien beglaubigt werden sollen, müssen die Originale in Verbindung mit den Farbkopien vorgelegt werden.
Eine Abschrift der Personenstandsurkunden (Geburts- Ehe- und Sterbeurkunden) erhalten Sie beim registerführenden Standesamt und können nicht von uns beglaubigt werden.
Öffentliche Beglaubigungen werden durch die Ortsgerichte durchgeführt. Nidda hat sechs verschiedene Ortsgerichte, aufgeteilt nach Stadtteilen.
Ortsgericht Nidda I: Bad Salzhausen, Borsdorf, Geiß-Nidda, Harb, Kohden, Michelnau, Nidda und Wallernhausen.
Ortsgericht Nidda II: Ober-Widdersheim und Unter-Widdersheim.
Ortsgericht Nidda III: Stornfels und Ulfa.
Ortsgericht Nidda IV: Eichelsdorf.
Ortsgericht Nidda V: Ober-Schmitten und Unter-Schmitten.
Ortsgericht Nidda VI: Fauerbach, Ober-Lais und Schwickartshausen.
Beglaubigung von Kopien
Die Vorlage der Original Dokumente ist zwingend erforderlich.
Falls Farbkopien beglaubigt werden sollen, müssen die Originale in Verbindung mit den Farbkopien vorgelegt werden.
Beglaubigung von Kopien
Die Vorlage der Original Dokumente ist zwingend erforderlich.
Falls Farbkopien beglaubigt werden sollen, müssen die Originale in Verbindung mit den Farbkopien vorgelegt werden.
Eine Abschrift der Personenstandsurkunden (Geburts- Ehe- und Sterbeurkunden) erhalten Sie beim registerführenden Standesamt und können nicht von uns beglaubigt werden.
Öffentliche Beglaubigungen werden durch die Ortsgerichte durchgeführt. Nidda hat sechs verschiedene Ortsgerichte, aufgeteilt nach Stadtteilen.
Ortsgericht Nidda I: Bad Salzhausen, Borsdorf, Geiß-Nidda, Harb, Kohden, Michelnau, Nidda und Wallernhausen.
Ortsgericht Nidda II: Ober-Widdersheim und Unter-Widdersheim.
Ortsgericht Nidda III: Stornfels und Ulfa.
Ortsgericht Nidda IV: Eichelsdorf.
Ortsgericht Nidda V: Ober-Schmitten und Unter-Schmitten.
Ortsgericht Nidda VI: Fauerbach, Ober-Lais und Schwickartshausen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.
Kontakt
Stadt Nidda - FG 01.5 - BürgerService
Adresse
Postanschrift
Wilhelm-Eckhardt-Platz
63667 Nidda
Öffnungszeiten
Montag: 8 - 16 Uhr
Dienstag: 8 - 16 Uhr
Mittwoch: 8 - 12 Uhr
Donnerstag: 8 - 12 Uhr und 14 - 19 Uhr
Freitag: 8 - 12 Uhr
Kontakt
Telefon: 06043 8006-123
E-Mail: buergerservice@nidda.de
Kontaktperson
Frau Batt
Frau Herche
Frau Reul
Frau Schindler
Postanschrift
Wilhelm-Eckhardt-Platz 1
63667 Nidda
Telefon Festnetz: 06043 8006-123
E-Mail: buergerservice@nidda.de
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Nidda: Spezielle Hinweise für Stadt Nidda
Zahlungen können ausschließlich bargeldlos erfolgen. Eine Zahlung mit Bargeld ist nicht möglich.
- beglaubigte Kopie 3 €
- beglaubigte Abschriften 6 €
- Unterschriftsbeglaubigungen 6 €
Zahlungen können ausschließlich bargeldlos erfolgen. Eine Zahlung mit Bargeld ist nicht möglich.
- beglaubigte Kopie 3 €
- beglaubigte Abschriften 6 €
- Unterschriftsbeglaubigungen 6 €
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Beglaubigen, Beglaubigung, Original, Urkunde, Nachweis, Bescheinigung, Apostille, Dokument, Schriftstück, Bestätigung, Abschrift, Unterschrift