Unterschriften Beglaubigung

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


    Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

    Hinweise für Nidda: Spezielle Hinweise für Stadt Nidda

    Beglaubigung von Kopien

    Die Vorlage der Original Dokumente ist zwingend erforderlich. 

    Falls Farbkopien beglaubigt werden sollen, müssen die Originale in Verbindung mit den Farbkopien vorgelegt werden. 

    Beglaubigung von Kopien

    Die Vorlage der Original Dokumente ist zwingend erforderlich. 

    Falls Farbkopien beglaubigt werden sollen, müssen die Originale in Verbindung mit den Farbkopien vorgelegt werden. 

    Eine Abschrift der Personenstandsurkunden (Geburts- Ehe- und Sterbeurkunden) erhalten Sie beim registerführenden Standesamt und können nicht von uns beglaubigt werden.

    Öffentliche Beglaubigungen werden durch die Ortsgerichte durchgeführt. Nidda hat sechs verschiedene Ortsgerichte, aufgeteilt nach Stadtteilen.

    Ortsgericht Nidda I: Bad Salzhausen, Borsdorf, Geiß-Nidda, Harb, Kohden, Michelnau, Nidda und Wallernhausen. 

    Ortsgericht Nidda II: Ober-Widdersheim und Unter-Widdersheim.

    Ortsgericht Nidda III: Stornfels und Ulfa.

    Ortsgericht Nidda IV: Eichelsdorf.

    Ortsgericht Nidda V: Ober-Schmitten und Unter-Schmitten.

    Ortsgericht Nidda VI: Fauerbach, Ober-Lais und Schwickartshausen.

    Beglaubigung von Kopien

    Die Vorlage der Original Dokumente ist zwingend erforderlich. 

    Falls Farbkopien beglaubigt werden sollen, müssen die Originale in Verbindung mit den Farbkopien vorgelegt werden. 

    Beglaubigung von Kopien

    Die Vorlage der Original Dokumente ist zwingend erforderlich. 

    Falls Farbkopien beglaubigt werden sollen, müssen die Originale in Verbindung mit den Farbkopien vorgelegt werden. 

    Eine Abschrift der Personenstandsurkunden (Geburts- Ehe- und Sterbeurkunden) erhalten Sie beim registerführenden Standesamt und können nicht von uns beglaubigt werden.

    Öffentliche Beglaubigungen werden durch die Ortsgerichte durchgeführt. Nidda hat sechs verschiedene Ortsgerichte, aufgeteilt nach Stadtteilen.

    Ortsgericht Nidda I: Bad Salzhausen, Borsdorf, Geiß-Nidda, Harb, Kohden, Michelnau, Nidda und Wallernhausen. 

    Ortsgericht Nidda II: Ober-Widdersheim und Unter-Widdersheim.

    Ortsgericht Nidda III: Stornfels und Ulfa.

    Ortsgericht Nidda IV: Eichelsdorf.

    Ortsgericht Nidda V: Ober-Schmitten und Unter-Schmitten.

    Ortsgericht Nidda VI: Fauerbach, Ober-Lais und Schwickartshausen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

    Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

    Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

    Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
    Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Nidda - FG 01.5 - BürgerService

    Adresse

    Postanschrift

    Wilhelm-Eckhardt-Platz

    63667 Nidda

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 - 16 Uhr
    Dienstag: 8 - 16 Uhr
    Mittwoch: 8 - 12 Uhr
    Donnerstag: 8 - 12 Uhr und 14 - 19 Uhr
    Freitag: 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
    • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise für Nidda: Spezielle Hinweise für Stadt Nidda

    Zahlungen können ausschließlich bargeldlos erfolgen. Eine Zahlung mit Bargeld ist nicht möglich.

    1. beglaubigte Kopie 3 €
    2. beglaubigte Abschriften 6 €
    3. Unterschriftsbeglaubigungen 6 €

    Zahlungen können ausschließlich bargeldlos erfolgen. Eine Zahlung mit Bargeld ist nicht möglich.

    1. beglaubigte Kopie 3 €
    2. beglaubigte Abschriften 6 €
    3. Unterschriftsbeglaubigungen 6 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016

    Version

    Technisch erstellt am 20.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Beglaubigen, Beglaubigung, Original, Urkunde, Nachweis, Bescheinigung, Apostille, Dokument, Schriftstück, Bestätigung, Abschrift, Unterschrift

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)