Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Hinweise für Bad Vilbel: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Im Bürgerbüro können Sie Kopien / Abschriften beglaubigen lassen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist, oder die Abschrift bzw. Kopie zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird.
Zum Beispiel:
- Zeugnisse von Schulen und Universitäten
- Rentennachweise und sonstige Unterlagen zur Vorlage bei den Versicherungsträgern oder
Zusatzversorgungskassen
- Verdienstbescheinigungen
- Ausbildungsverträge und andere Unterlagen zur Vorlage bei Institutionen des öffentliches Rechtes
- Betreuungsnachweise
- Scheidungsurteile
Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist es wichtig, dass Sie das Schriftstück erst im Beisein der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter unterzeichnen. Unterschriften ohne zugehörigen Text können nicht beglaubigt werden.
Öffentliche Beglaubigungen (Erlöschen einer Schuld oder Schuldanerkenntnis) können nur von einem Notar oder vom
Ortsgericht vorgenommen werden.
Benötig werden:
- einseitig kopierte Dokumente oder Schriftstücke (im Original und in Kopie), welche beglaubigt bzw. bei denen die Unterschrift beglaubigt werden soll
- Ausweisdokumente
Vorsprache
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Für die Beglaubigung von Kopien bzw. Abschriften kann die Vorsprache durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vollmacht und zusätzlich der Personalausweis oder Pass sind vorzulegen.
Besondere Hinweise:
Im Bürgerbüro werden keine Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Sterbe-, und Heiratsurkunden) beglaubigt. Hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat.
Nicht beglaubigt werden außerdem Testamente, Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten, Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen, Eidesstattliche Versicherungen, Generalvollmachten, Kopien mit ausländischen Textinhalten sowie übersetzte ausländische Ausweisdokumente und ausländische Pässe.
Ausländische Zeugnisse können z. B. nur dann bei uns amtlich beglaubigt werden, wenn sie zusammen mit amtlichen Übersetzungen (durch staatliche anerkannte Übersetzer) vorgelegt werden.
Im Bürgerbüro können Sie Kopien / Abschriften beglaubigen lassen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist, oder die Abschrift bzw. Kopie zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird.
Zum Beispiel:
- Zeugnisse von Schulen und Universitäten
- Rentennachweise und sonstige Unterlagen zur Vorlage bei den Versicherungsträgern oder
Zusatzversorgungskassen
- Verdienstbescheinigungen
- Ausbildungsverträge und andere Unterlagen zur Vorlage bei Institutionen des öffentliches Rechtes
- Betreuungsnachweise
- Scheidungsurteile
Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist es wichtig, dass Sie das Schriftstück erst im Beisein der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter unterzeichnen. Unterschriften ohne zugehörigen Text können nicht beglaubigt werden.
Öffentliche Beglaubigungen (Erlöschen einer Schuld oder Schuldanerkenntnis) können nur von einem Notar oder vom
Ortsgericht vorgenommen werden.
Benötig werden:
- einseitig kopierte Dokumente oder Schriftstücke (im Original und in Kopie), welche beglaubigt bzw. bei denen die Unterschrift beglaubigt werden soll
- Ausweisdokumente
Vorsprache
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Für die Beglaubigung von Kopien bzw. Abschriften kann die Vorsprache durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vollmacht und zusätzlich der Personalausweis oder Pass sind vorzulegen.
Besondere Hinweise:
Im Bürgerbüro werden keine Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Sterbe-, und Heiratsurkunden) beglaubigt. Hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die jeweilige Urkunde ausgestellt hat.
Nicht beglaubigt werden außerdem Testamente, Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten, Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen, Eidesstattliche Versicherungen, Generalvollmachten, Kopien mit ausländischen Textinhalten sowie übersetzte ausländische Ausweisdokumente und ausländische Pässe.
Ausländische Zeugnisse können z. B. nur dann bei uns amtlich beglaubigt werden, wenn sie zusammen mit amtlichen Übersetzungen (durch staatliche anerkannte Übersetzer) vorgelegt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.
Kontakt
Stadt Bad Vilbel - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bürgerbüro Rathaus:
Montag bis Dienstag
07:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)
Donnerstag
07:00 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)
Bürgerbüro / Tourist-Info,
Günther-Biwer-Platz 1:
Montag und Dienstag
07:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)
Donnerstag
07:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr bsi 18:30 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(Sprechstunde ohne Terminvereinbarung)
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Bad Vilbel: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Beglaubigungen 10,-- € (bis zu 10 Seiten), jede weitere Seite 1,- €
- Unterschriften 10,-- €
- Kopien 1,- € (pro DIN-A4-Seite)
- Beglaubigungen für Rentenangelegenheiten sind gebührenfrei.
- Beglaubigungen 10,-- € (bis zu 10 Seiten), jede weitere Seite 1,- €
- Unterschriften 10,-- €
- Kopien 1,- € (pro DIN-A4-Seite)
- Beglaubigungen für Rentenangelegenheiten sind gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Beglaubigen, Beglaubigung, Original, Urkunde, Nachweis, Bescheinigung, Apostille, Dokument, Schriftstück, Bestätigung, Abschrift, Unterschrift