Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Hinweise für Schwalbach am Taunus: Beglaubigungen von Kopien
Beglaubigungen von Kopien in Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, Hypotheken-, Kreditverträge, Vereinssachen, Vorlagen, die beim Amtsgericht vorgelegt werden - bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch das Ortsgericht oder einen Notar.
Der Sonderfall der amtlichen Beglaubigungen ist in §§ 33 und 34 Hessisches Verwaltungsverfahrungsgesetz geregelt (HVwVfG).
Danach ist jede Behörde befugt, eine Abschrift (Kopie) amtlich zu beglaubigen,
- die sie selbst ausgestellt hat,
- die von einer anderen Behörde ausgestellt wurde (z.B. Zeugnis einer staatlichen Schule),
- die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
(Nur) im letzten Fall muss der Beglaubigungsvermerk den Hinweis enthalten, dass die beglaubigte Anschrift "nur zur Vorlage bei ..." der angegebenen Behörde erteilt wird.
Erforderliche Unterlagen: die zu beglaubigenden Originale
Beglaubigungen von Kopien in Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, Hypotheken-, Kreditverträge, Vereinssachen, Vorlagen, die beim Amtsgericht vorgelegt werden - bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch das Ortsgericht oder einen Notar.
Der Sonderfall der amtlichen Beglaubigungen ist in §§ 33 und 34 Hessisches Verwaltungsverfahrungsgesetz geregelt (HVwVfG).
Danach ist jede Behörde befugt, eine Abschrift (Kopie) amtlich zu beglaubigen,
- die sie selbst ausgestellt hat,
- die von einer anderen Behörde ausgestellt wurde (z.B. Zeugnis einer staatlichen Schule),
- die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
(Nur) im letzten Fall muss der Beglaubigungsvermerk den Hinweis enthalten, dass die beglaubigte Anschrift "nur zur Vorlage bei ..." der angegebenen Behörde erteilt wird.
Erforderliche Unterlagen: die zu beglaubigenden Originale
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.
Kontakt
Stadt Schwalbach am Taunus - Bürgerbüro
Beschreibung
Das Bürgerbüro ist die erste Anlaufstelle im Rathaus.
Die Hauptaufgaben sind das Melde- und Passwesen.
Hier bekommen Sie auch Karten für städtische Veranstaltungen, verschiedene Formulare und Broschüren.
Im Bürgerbüro können Sie außer mit Bargeld auch mit ec-Card und Geldkarte bezahlen.
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
Main-Taunus-Kreis - Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Dienstag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: 13:30 - 16:30 Uhr*
Mittwoch
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
nachmittags: nach Vereinbarung
Donnerstag
vormittags: nach Vereinbarung
nachmittags: 13:30 - 17:30 Uhr*
Freitag
vormittags: 08:00 - 12:00 Uhr
* Besondere Öffnungszeiten - Bereich Allgemeine und Humanitäre Aufenthaltsrechte
Dienstag 13:30 – 16:30 Uhr
Donnerstag 13:30 -17:30 Uhr
nur mit Terminvereinbarungen über die (Telefon-)Rufnummer 115 (ohne Vorwahl) oder
online unter:
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Schwalbach am Taunus: Beglaubigungen von Kopien
Abschriften, die die Behörde selbst hergestellt hat: je Urkunde 5,00 €, zuzüglich 0,20 € je Fotokopie.
Sonstige: bis zu 10 Seiten 10,00 €, jede weitere Seite 1,00 €.
Für Rentenzwecke: Bearbeitung im Sozialamt/Rentenstelle ist gebührenfrei
Abschriften, die die Behörde selbst hergestellt hat: je Urkunde 5,00 €, zuzüglich 0,20 € je Fotokopie.
Sonstige: bis zu 10 Seiten 10,00 €, jede weitere Seite 1,00 €.
Für Rentenzwecke: Bearbeitung im Sozialamt/Rentenstelle ist gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Beglaubigen, Beglaubigung, Original, Urkunde, Nachweis, Bescheinigung, Apostille, Dokument, Schriftstück, Bestätigung, Abschrift, Unterschrift