Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Hinweise für Schmitten im Taunus: Spezielle Hinweise für Gemeinde Schmitten
Eine Beglaubigung bestätigt die Übereinstimmung des Originals mit der Kopie. Hierdurch wird nicht die Echtheit, Gültigkeit oder der Inhalt des Originals beglaubigt.
Verfahrensablauf:
Wir erstellen von Ihrem Original im Bürgerbüro eine Kopie, die wir mit Siegel und Unterschrift beglaubigen.
Wenn Sie Ihre eigene Kopie mitbringen, vergleichen wir die Kopie mit dem Original und beglaubigen diese. Aufgrund dieses Mehraufwands sind in diesem Falle die Gebühren erhöht. Wir empfehlen Ihnen daher, die Kopie von uns anfertigen zu lassen.
Die Anfertigung einer Beglaubigung dauert in der Regel wenige Minuten. Je nach Anzahl und Seitenzahl der zu beglaubigenden Dokumente kann die Bearbeitungsdauer jedoch variieren.
Bei über zehn Beglaubigungen behalten wir uns aus zeitlichen und organisatorischen Gründen vor, mit Ihnen für die Folgetage einen Abholungstermin zu vereinbaren.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 21.1 - Beglaubigung
Adresse
Hausanschrift
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
- Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
- Haltestelle: Mathildenplatz
Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
64278 Darmstadt
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags, dienstags und donnerstags von 8:30 bis 12:30 Uhr geöffnet.
Bitte melden Sie sich an der Pforte im Wilhelminenhaus in der Wilhelminenstraße 1-3 in Darmstadt an.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06151 12-5302
Internet
Stichwörter
Apostillen, Beglaubigungsstelle
Gemeinde Schmitten - Ortsgericht
Adresse
Besucheranschrift
Parkstraße 2
61389 Schmitten
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Sprechzeiten nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6084 460
E-Mail: ortsgericht@schmitten.de
Kontaktperson
Herr Thomas Willroth
Hausanschrift
Parkstraße 2
61389 SchmittenE-Mail: ortsgericht2@schmitten.de
E-Mail: twillroth@aol.com
Telefon mobil: 0177 7171000
Herr Stephan Herr
Hausanschrift
Parkstraße 2
61389 SchmittenE-Mail: herr@schmitten.de
E-Mail: ortsgericht1@schmitten.de
Telefon mobil: 0160 7091290
Internet
Voraussetzungen
Hinweise für Schmitten im Taunus: Spezielle Hinweise für Gemeinde Schmitten
Im Bürgerbüro nehmen wir nur amtliche Beglaubigungen vor!
Das Original muss entweder von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sein oder die Kopie muss zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.
Wir können Ihnen außerdem keine Beglaubigung anfertigen, wenn dies einer anderen Behörde vorbehalten ist oder einer öffentlichen Beglaubigung bedarf:
- Deutsche Personenstandsurkunden (zum Beispiel Geburtsurkunden oder Heiratsurkunden) können Sie als beglaubigte Abschrift bei dem Standesamt beantragen, bei dem der Personenstandsfall beurkundet wurde.
- Dokumente oder Unterschriften auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, Vereins- und Registersachen oder Beglaubigungen für Grundbuchangelegenheiten. Diese Beglaubigungen erhalten Sie bei einem Ortsgericht oder Notar.
Dokumente können zudem nicht beglaubigt werden, wenn diese unvollständig oder verändert sind (z.B. fehlende Seiten, Durchstreichungen, Änderungen am Dokument, Heftung geöffnet).
Handlungsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Hinweise für Schmitten im Taunus: Spezielle Hinweise für Gemeinde Schmitten
Bei einer Verwendung im Ausland kann es zusätzliche Anforderungen geben. Bitte informieren Sie sich zum Thema "Internationaler Urkundenverkehr", zum Beispiel über die Seite des Auswärtigen Amtes.
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Schmitten im Taunus: Spezielle Hinweise für Gemeinde Schmitten
Leistung
Gebühren
Beglaubigung eines Dokuments (Kopie vom Bürgerbüro erstellt)
je Dokument
3,00 €
zusätzlich je kopierte Seite
0,20 €
Beglaubigung eines Dokuments (Kopie von Ihnen erstellt)
je Dokument
5,00 €
Die Zahlung ist bar oder mit EC-Karte möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Original, Unterschrift, Dokument, Apostille, Beglaubigen, Bestätigung, Nachweis, Abschrift, Schriftstück, Urkunde, Bescheinigung, Beglaubigung