Unterschriften Beglaubigung

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


    Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

    Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

    Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

    Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
    Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Kronberg - Ortsgericht Kronberg I (Kronberg)

    Adresse

    Postanschrift

    Berliner Platz 3-5

    61476 Kronberg im Taunus

    Hausanschrift

    Berliner Platz 3-5

    61476 Kronberg im Taunus

    (im Bürgerbüro)

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten nach Vereinbarung  

    Kontakt

    Telefon: 06173 703-1080

    Sonstiges (MOBILE): 0170 7318764

    E-Mail: ortsgericht-kronberg@online.de

    Weitere Informationen

    Ortsgerichte sind nur in Hessen vorkommende Hilfsbehörden der Justiz, Dienstaufsichtsbehörde ist das jeweilige Amtsgericht. Ortsgerichte bestehen in allen hessischen Gemeinden.

    Die jeweiligen Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgegerichtsschöffen bestellt.
    Bitte wenden Sie sich nur an das Ortsgericht in Ihrem Stadtteil. Andere Ortsgerichte dürfen hier nicht tätig werden.

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Kronberg - Ortsgericht Kronberg II (Oberhöchstadt)

    Adresse

    Postanschrift

    Schöne Aussicht 22

    61476 Kronberg im Taunus

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten nach Vereinbarung 

    Kontakt

    Telefon: 06173 703-1081

    Sonstiges (MOBILE): 0157 5888293

    E-Mail: ortsgericht-oberhoechstadt@kronberg.de

    Weitere Informationen

    Ortsgerichte sind nur in Hessen vorkommende Hilfsbehörden der Justiz, Dienstaufsichtsbehörde ist das jeweilige Amtsgericht. Ortsgerichte bestehen in allen hessischen Gemeinden.

    Die jeweiligen Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgegerichtsschöffen bestellt.

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Kronberg - Ortsgericht Kronberg III (Schönberg)

    Beschreibung

    Bitte beachten:

    Sie erreichen das Ortsgericht nicht über den Restaurant-Eingang. Der Zugang zum Ortsgericht befindet sich rechts unterhalb am Seiten-Eingang und ist dort beschildert.

    Adresse

    Postanschrift

    Friedrichstraße 57

    61476 Kronberg im Taunus

    Hausanschrift

    Taunushalle, Gruppenraum II, Friedrichstraße 57

    61476 Kronberg im Taunus

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten nach Vereinbarung   

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Ortsgerichte sind nur in Hessen vorkommende Hilfsbehörden der Justiz, Dienstaufsichtsbehörde ist das jeweilige Amtsgericht. Ortsgerichte bestehen in allen hessischen Gemeinden.

    Die jeweiligen Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte. Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgegerichtsschöffen bestellt.

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
    • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016

    Version

    Technisch erstellt am 20.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Beglaubigen, Beglaubigung, Original, Urkunde, Nachweis, Bescheinigung, Apostille, Dokument, Schriftstück, Bestätigung, Abschrift, Unterschrift

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)