Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
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Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 21.1 - Beglaubigung
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (Stand Januar 2025)
- Bus: Linie F, FM, H, K, L, AIR, GB, M01, NHX, RH, WE1, WE2, X69, X71, X74, X78, 671, 672, 673, 693 (Stand Januar 2025)
- Haltestelle: Mathildenplatz
Linien:- Bus: Linie X14, X15, X69 (Stand Januar 2025)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach
64278 Darmstadt
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist von Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 13 Uhr geöffnet.
Bitte melden Sie sich an der Pforte im Wilhelminenhaus in der Wilhelminenstraße 1–3 in Darmstadt an.
Kontakt
Telefon: 06151 12-5302
Internet
Stichwörter
Apostillen, Beglaubigungsstelle
Gemeinde Groß-Zimmern - Hauptamt
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Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag08:00 - 11:30 Uhr
13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag
Geschlossen
Mittwoch
08:00 - 11:30 Uhr
15:00 - 18:30 Uhr
DonnerstagGeschlossen
Freitag08:00 - 11:30 Uhr
Auch an den Schließtagen des Rathauses dienstags und donnerstags können mit den Mitarbeitern des Hauptamtes Termine vereinbart werden.
Kontakt
Telefon: 06071 9702-48
E-Mail: hauptamt@gross-zimmern.de
Kontaktperson
Frau Nadine Kiendl
Hausanschrift
E-Mail: hauptamt@gross-zimmern.de
E-Mail: friedhofsamt@gross-zimmern.de
Telefon Festnetz: 06071 9702-31
Frau Karina Nostadt
Hausanschrift
E-Mail: hauptamt@gross-zimmern.de
E-Mail: friedhofsamt@gross-zimmern.de
Telefon Festnetz: 06071 9702-27
Herr Stefano Cammarata
Hausanschrift
E-Mail: hauptamt@gross-zimmern.de
Telefon Festnetz: 06071 9702-26
E-Mail: einbuergerungen@gross-zimmern.de
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Gemeinde Groß-Zimmern - Bürgerbüro
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Öffnungszeiten Bürgerbüro
Montag08:00 - 11:30 Uhr
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Donnerstag08:00 - 11:30 Uhr
Freitag08:00 - 11:30 Uhr
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Telefon: 06071 9702-11
Telefon: 06071 9702-12
Telefon: 06071 9702-13
Telefon: 06071 9702-20
E-Mail: buergerbuero@gross-zimmern.de
Kontaktperson
Frau Susann Brand
Frau Anja Denktas
Frau Yeter Altun
Frau Fabienne Schnarr
Internet
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Apostille, Schriftstück, Bescheinigung, Original, Beglaubigen, Unterschrift, Abschrift, Nachweis, Bestätigung, Dokument, Beglaubigung, Urkunde