Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Hinweise für Bergstraße: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
BEGLAUBIGUNG MEDIZINISCHER DOKUMENTE: Gesundheitsamt des Kreises Bergstraße.
SONSTIGE BEGLAUBIGUNGEN: bei Ihrer Stadt oder Gemeinde vor OrtAnsprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.
Kontakt
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Hinter dem Stadthaus
Anzahl der Stellplätze: 23
Gebührenpflichtig
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenpflichtig
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 8:00 - 13:00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr (Nachmittags nur mit Termin)
Di. 8:00 - 13:00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr (Nachmittags nur mit Termin)
Mi. geschlossen
Do. 7:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Uhr
Fr. 8:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Jeden dritten Samstag im Monat von 10:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefax: +49 6251 5967-150
E-Mail: Buergerbuero@lorsch.de
Kontaktperson
Frau Ute Neugebauer
Frau Nadine Dewald
Frau Flavia D'Elia
Frau Bettina Dittmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6251 5967-175
Fax: +49 6251 5967-150
E-Mail: buergerbuero@lorsch.de
Internet
Weitere Informationen
Gilt nur für das Erdgeschoss.
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Abschrift, Bestätigung, Bescheinigung, Dokument, Nachweis, Urkunde, Beglaubigen, Original, Apostille, Beglaubigung, Schriftstück, Unterschrift