Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Hinweise für Offenbach am Main: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Beglaubigung von Kopien von Original-Dokumenten
- Beglaubigung von Unterschriften
- Schätzung von Immobilien
- Erstellung von Sterbefallanzeigen
- Nachlasssicherungen
Zur Beglaubigung sind die Originale und die Kopien mitzubringen.
- Beglaubigung von Kopien von Original-Dokumenten
- Beglaubigung von Unterschriften
- Schätzung von Immobilien
- Erstellung von Sterbefallanzeigen
- Nachlasssicherungen
Zur Beglaubigung sind die Originale und die Kopien mitzubringen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Darmstadt - II 21.1 - Beglaubigungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Luisenplatz
Linien:- Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Das Servicebüro Beglaubigungen/Apostillen ist montags bis donnerstags von 9 bis 13 Uhr geöffnet.
Ausnahme: Montag, 4. September 2023 wegen technischer Umbaumaßnahmen.
Kontakt
Ortsgericht
Beschreibung
Ortsgerichte geben Bürgern und Gerichten wichtige Hilfestellung und tragen dazu bei, Kosten zu sparen. Sie sind als Hilfsbehörden der Justiz Partner für viele persönliche Angelegenheiten.
In Hessen gibt es für jede Gemeinde mindestens ein Ortsgericht.
Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf Mitglieder: die Ortsgerichtsvorsteherin oder den Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen. Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte, die auf Vorschlag der Gemeinde von dem der Präsidentin oder dem Präsidenten beziehungsweise der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts ernannt werden.
Zu den Aufgaben der Ortsgerichte gehören:
- Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden;
- Sicherung von Nachlässen;
- Aufstellung von Nachlassinventaren;
- Erteilung von Sterbefallsanzeigen;
- Schätzung von Grundstücken, beweglichen Sachen und dergleichen auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde;
- Mitwirkung bei der Feststellung von Grundstücksgrenzen.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
63061 Offenbach am Main
(Stadtverwaltung Offenbach)
Öffnungszeiten
Kontakt
Telefon: 069 80652710
E-Mail: ortsgericht@offenbach.de
Kontaktperson
Herr Carlo Wölfel
erforderliche Unterlagen
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Hinweise für Offenbach am Main: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Für die Beglaubigung von Kopien wird das Original-Dokument benötigt
Für die Beglaubigung von Unterschriften sind das persönliche Erscheinen des Unterzeichners und ein gültiges Ausweispapier erforderlich.
Beglaubigungen für Renten- und Versicherungszwecke werden vom Versicherungsamt gebührenfrei erstellt.
Für die Beglaubigung von Kopien wird das Original-Dokument benötigt
Für die Beglaubigung von Unterschriften sind das persönliche Erscheinen des Unterzeichners und ein gültiges Ausweispapier erforderlich.
Beglaubigungen für Renten- und Versicherungszwecke werden vom Versicherungsamt gebührenfrei erstellt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Hinweise für Offenbach am Main: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Gemäß §§ 13 ff Hessisches Ortsgerichtsgesetz sind die Ortsgerichte zuständig für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden, die Erstellung von Sterbefallanzeigen, Nachlasssicherungen sowie die Schätzung von Immobilen.
Gemäß §§ 13 ff Hessisches Ortsgerichtsgesetz sind die Ortsgerichte zuständig für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden, die Erstellung von Sterbefallanzeigen, Nachlasssicherungen sowie die Schätzung von Immobilen.
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2016
Stichwörter
Beglaubigen, Beglaubigung, Original, Urkunde, Nachweis, Bescheinigung, Apostille, Dokument, Schriftstück, Bestätigung, Abschrift, Unterschrift