Amtsärztin / Amtsarzt
Beschreibung
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Hessen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher bezeichnete man demgegenüber üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin oder Amtsarzt.)
Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig.
Amtsärztinnen und Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Krankheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene.
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:
· Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst
· Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe
· Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
· Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
· Begutachtungen nach dem SGB XII
· Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und
Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
· Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit,
Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte
· Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, z. B. für Gerichte und Ausländerbehörden
· Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
· Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:
· Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
· Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
· Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung
· Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Amtsärztin / Amtsarzt
Schüler: Feststellung der Sportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Schüler: Feststellung der Sportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Gesundheitsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt
Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Amtsärztin / Amtsarzt
Bitte vereinbaren Sie für eine amtsärztliche Untersuchung telefonisch einen Termin, Tel.: 06192 201-1127 oder -1130.
Bitte vereinbaren Sie für eine amtsärztliche Untersuchung telefonisch einen Termin, Tel.: 06192 201-1127 oder -1130.
Ansprechpartner
Main-Taunus-Kreis - Gesundheitsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Amtsärztliche Sprechstunde, Untersuchung und Beratungen nur nach Vereinbarung.
Montag
nur mit Terminvereinbarung
Dienstag
nur mit Terminvereinbarung
(Ausnahme: Offene STI-Sprechstunde von 13.00 - 15.00 Uhr)
Mittwoch
nur mit Terminvereinbarung
Donnerstag
nur mit Terminvereinbarung
Freitag
nur mit Terminvereinbarung
Kontakt
Internet
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Main-Taunus-Kreis: Amtsärztin / Amtsarzt
Zur Untersuchung einer Sportunfähigkeit ist ein ärztliches Attest mit Angabe der Diagnose des behandelnden Facharztes mitzubringen.
Zur Untersuchung einer Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest mit Angabe der Diagnose des Hausarztes/behandelnden Arztes mitzubringen.
Zur Untersuchung einer Sportunfähigkeit ist ein ärztliches Attest mit Angabe der Diagnose des behandelnden Facharztes mitzubringen.
Zur Untersuchung einer Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest mit Angabe der Diagnose des Hausarztes/behandelnden Arztes mitzubringen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Gesundheitsamt, öffentliches Gesundheitswesen, Mediziner, Ärztin, Amtsärztin, Gesundheitsbehörde, Gesundheitsverwaltung, Vertrauensarzt, Facharzt, Arzt, Amtsarzt