Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe

    Erstuntersuchung von Jugendlichen beantragen

    Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden. 

    Beschreibung

    Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung beginnen möchten, müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
    Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
    Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
    Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
    Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.

    Hinweise für Darmstadt: Untersuchungsberechtigungsschein

    Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterziehen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

    Spätestens 14 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung muss der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass er nachuntersucht worden ist (Nachuntersuchung). Liegt diese Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, tritt ein Beschäftigungsverbot ein.


    Hierfür werden benötigt:
    •    Untersuchungsberechtigungsschein (Erst- oder Nachuntersuchung)
    (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben)
    •    Erhebungsbogen
    (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).


    Ärztliche Untersuchung von Auszubildenden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz:

    Vor Beginn der Ausbildung benötigen Auszubildende unter 18 Jahren einen Untersuchungsberechtigungsschein, der dem Arzt bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt werden muss.


    Was sind die Voraussetzungen?
    Hauptwohnung in Darmstadt. 


    An wen muss ich mich wenden?

    Die Arztwahl ist frei.

    Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterziehen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

    Spätestens 14 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung muss der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass er nachuntersucht worden ist (Nachuntersuchung). Liegt diese Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, tritt ein Beschäftigungsverbot ein.


    Hierfür werden benötigt:
        Untersuchungsberechtigungsschein (Erst- oder Nachuntersuchung)
    (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben)
        Erhebungsbogen
    (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).


    Ärztliche Untersuchung von Auszubildenden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz:

    Vor Beginn der Ausbildung benötigen Auszubildende unter 18 Jahren einen Untersuchungsberechtigungsschein, der dem Arzt bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt werden muss.


    Was sind die Voraussetzungen?
    Hauptwohnung in Darmstadt. 


    An wen muss ich mich wenden?

    Die Arztwahl ist frei.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.

    Zuständigkeit

    Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.

    Die Arztwahl ist frei.

    Ansprechpartner

    Wissenschaftsstadt Darmstadt - Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Einwohnerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Luisenplatz 5

    64283 Darmstadt

    (-)

    Öffnungszeiten

    Eine persönliche Vorsprache ist außerhalb der offenen Sprechzeiten nur mit einem vorab vereinbartem Termin möglich. Bereits beantragte Dokumente können während der Öffnungszeiten immer ohne vorherige Terminvereinbarung abgeholt werden. 
    Montag
    08:00 Uhr - 15:30 Uhr
    Dienstag
    08:00 Uhr - 18:00 Uhr
    Mittwoch
    07:00 Uhr - 12:30 Uhr Offene Sprechstunde; es wird kein Termin benötigt
    Donnerstag
    08:00 Uhr - 19:00 Uhr
    Freitag
    07:00 Uhr - 12:30 Uhr Offene Sprechstunde; es wird kein Termin benötigt
    Hinweis für die offenen Sprechzeiten: 
    Bitte beachten Sie, dass nur ein begrenztes Ticketkontingent zur Verfügung steht und daher ggf. nicht über die gesamte Zeitspanne hinweg Tickets ausgegeben werden können. Dennoch ist ein Anstellen schon vor Öffnung nicht notwendig. Es ist vor Ort mit einer entsprechenden Wartezeit zu rechnen.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen, die Sie zur Beantragung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen:

    • ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

    Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins erhalten:

    • Untersuchungsberechtigungsschein

    Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen.

    Hinweise für Darmstadt: Untersuchungsberechtigungsschein

    • Personalausweis bzw. der Reisepass oder soweit vorhanden - der Kinderausweis
    • Bei Auszubildenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit der Identitätsausweis.
    • Bei einer Nachuntersuchung muss eine schriftliche Bestätigung der Ausbildungsstätte über das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses vorgelegt werden.

    • Personalausweis bzw. der Reisepass oder soweit vorhanden - der Kinderausweis
    • Bei Auszubildenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit der Identitätsausweis.
    • Bei einer Nachuntersuchung muss eine schriftliche Bestätigung der Ausbildungsstätte über das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses vorgelegt werden.

    Formulare

    Sie können den Antrag für den Untersuchungsberechtigungsschein formlos stellen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt
    • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
    • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie vereinbaren bei Ihrem zuständigen Meldeamt einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung). 
    Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos. 
    Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Behörde. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
    Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen.
    Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.

    Fristen

    Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
    Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen.

    Kosten

    Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.

    Hinweise für Darmstadt: Untersuchungsberechtigungsschein

    Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.

    Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Arztwahl ist frei.

    Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.

    Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen:

    • Untersuchungsberechtigungsschein, der von Ihren Eltern unterschrieben wurde
    • Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten
    • Erhebungsbogen

    Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 17.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 17.10.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Azubis, Untersuchungsberechtigungsschein, Jugendarbeitsschutzuntersuchung, Ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)